Lehrlingswesen.
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dass überhaupt Lehrlingsverträge auf nicht über 7 Jahre
klagbar und vollstreckbar sein sollen, ohne dass von solchem
Lehrlingsverhältniss das Recht, Meister oder Arbeiter zu wer-
den, abhängen soll.
Wie sehr die alte Ordnung vergessen War, geht‘ auch
daraus hervor, dass nach der Vorrede zu den Statuten der
Clothiers Community in Leeds von 1803 1) die Leute gestehen,
dass sie das Gesetz nicht recht kennen; sie kennen und lieben
nur seine Tendenz und wollen sogar, über das Gesetz hinaus-
gehend, dass kein qualificirter Arbeiter mehr als einen Sohn
Ohne gesetzliches Lehrlingsverhältniss im Gewerbe aufziehen
dürfe, während die Kinder der legalen Arbeiter und Meister
nach der alten Ornnung begünstigt waren.
Man sieht, wie der Drang nach Beschränkung der lohn-
drückenden Concurrenz es war, der die Liebe zu den alten
Gesetzen entflammte!
Zahlreiche Zeugenaussagen beweisen, dass das jetzt wie-
der angerufene Gesetz seit Langem durch allgemeine Ueber-
einstimmung seine Geltung verloren hatte und die Erklärung,
nur wegen der Kosten des Processes hätte man sich bisher
gescheut?) nach dem Gesetz vor Gericht zu klagen, ist offen-
bar ungenügend,
Man stritt sich darüber, ob zur Ausbildung eines tüchtigen
Arbeiters wirklich noch 7 Jahre Lehrzeit nöthig seien ®) —
die grösseren Kaufleute, welche Hausindustrielle beschäftigten,
begnügten sich jedenfalls factisch mit 3 Jahren“); man
wünschte allerlei Beschränkungen der Concurrenz, wurde aber
nicht einig über ihr Maass ©). Offenbar erkannte Peek-die
Bedürfnisse der Zeit am besten, der da meinte ®), das Ver-
langen einer mehr als 2jährigen Lehrzeit sei nur ein Vor-
urtheil der älteren Arbeiter: da man doch nicht mehr alle
8. a. a. O. S. 36.
2 S. a. a. O. S. 185.
3 8. a. a O0. S. 303, 440.
58.8. a. 0. S. 171.
5 Siehe verschiedene Resolutionen von Meetings a. a, 0. S. 135 £,
AS a a SS. 440 £.