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Zweites Buch, Cap. 1.
haben. Indessen schon vorher nannte man einen legalen
Weber denjenigen, der sieben Jahre überhaupt gedient hatte,
nicht nur denjenigen, der sieben Jahre als Lehrling nach dem
Gesetz gedient‘ hatte!). Und es wird constatirt, dass von
jeher (S. 383) Männer und Weiber ohne Unterschied nach ihrer
Geschicklichkeit verwendet wurden. Der Zeuge Robert Cookson
führt aus, dass zwar die Geldstrafen auf Verwendung von
Arbeitern, die keine gesetzliche Lehrlingszeit hinter sich haben,
erhöht werden sollen, um die selbständigen kleinen Weber-
meister gegen die Concurrenz von grossen Fabrikanten zu
schützen, dass aber die kleinen Webermeister selbst von den
alten Vorschriften befreit werden müssten, denenzufolge nur
Eltern von einem gewissen Einkommen ihre Kinder als Lehr-
linge in die Tuchindustrie geben dürfen. Die alten Gesetze
würden also nicht nur nicht mehr beobachtet, sondern Niemand
konnte mehr ihre volle Aufrechterhaltung wünschen.
Der Report on the Woollen Manufacture of England von
1806 constatirt, dass das Lehrlingssystem der Elisabeth zur
eigentlichen Fabrikindustrie überhaupt nicht mehr passe, dass
es aber auch da, wo Hausindustrie noch herrsche, nieht mehr
in Geltung sei. In Leeds hätten die Trustees der Tuchhallen
das Gebot der 7jährigen Lehrlingszeit 1797 selbst abgeschafft ?)
ohne dass daraus irgend eine Verschlechterung des Tuchs
hervorgegangen sei. Auch sonst sei das Lehrlingsgesetz trotz
aller Gegenagitation seit einigen Jahren in Leeds ausser Ge-
brauch. Es habe auch keinen Sinn mehr, da die Lehrlinge
doch nicht mehr im Hause des Meisters wohnen und arbeiten
und das Subordinationsgefühl verloren hätten; da der Export-
handel mit seinen Schwankungen zu Wechsel der Beschäftigung
zwinge und Tuchmacher in grosser Anzahl in die Baumwoll-
industrie treibe, für die das Gesetz nicht gilt. Das Committee
von 1806 schlägt daher nur vor — ähnlich wie man jetzt bei
uns von schriftlichen Lehrlinegsverträgen etwas erwartet —
1) Siehe auch den unten S. 424 erwähnten Report von 1818, S. 122.
Es konnte also das Recht des legalen Webers sozusagen auch durch
Ersitzung erworben werden. .
* 8. Report on the Wnollen Manufacture von 1806. 8. 13.