Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Lehrlingswesen.

428

dass überhaupt Lehrlingsverträge auf nicht über 7 Jahre
klagbar und vollstreckbar sein sollen, ohne dass von solchem
Lehrlingsverhältniss das Recht, Meister oder Arbeiter zu werden,
 abhängen soll.
Wie sehr die alte Ordnung vergessen War, geht‘ auch
daraus hervor, dass nach der Vorrede zu den Statuten der
Clothiers Community in Leeds von 1803 1) die Leute gestehen,
dass sie das Gesetz nicht recht kennen; sie kennen und lieben
nur seine Tendenz und wollen sogar, über das Gesetz hinausgehend,
 dass kein qualificirter Arbeiter mehr als einen Sohn
Ohne gesetzliches Lehrlingsverhältniss im Gewerbe aufziehen
dürfe, während die Kinder der legalen Arbeiter und Meister
nach der alten Ornnung begünstigt waren.
Man sieht, wie der Drang nach Beschränkung der lohndrückenden
 Concurrenz es war, der die Liebe zu den alten
Gesetzen entflammte!
Zahlreiche Zeugenaussagen beweisen, dass das jetzt wieder
 angerufene Gesetz seit Langem durch allgemeine Uebereinstimmung
 seine Geltung verloren hatte und die Erklärung,
nur wegen der Kosten des Processes hätte man sich bisher
gescheut?) nach dem Gesetz vor Gericht zu klagen, ist offenbar
 ungenügend,
Man stritt sich darüber, ob zur Ausbildung eines tüchtigen
Arbeiters wirklich noch 7 Jahre Lehrzeit nöthig seien ®) —
die grösseren Kaufleute, welche Hausindustrielle beschäftigten,
begnügten sich jedenfalls factisch mit 3 Jahren“); man
wünschte allerlei Beschränkungen der Concurrenz, wurde aber
nicht einig über ihr Maass ©). Offenbar erkannte Peek-die
Bedürfnisse der Zeit am besten, der da meinte ®), das Verlangen
 einer mehr als 2jährigen Lehrzeit sei nur ein Vorurtheil
 der älteren Arbeiter: da man doch nicht mehr alle

8. a. a. O. S. 36.
2 S. a. a. O. S. 185.
3 8. a. a O0. S. 303, 440.
58.8. a. 0. S. 171.
5 Siehe verschiedene Resolutionen von Meetings a. a, 0. S. 135 £,
AS a a SS. 440 £.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.