Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung. 
des armen Arbeiters und Dienstmannes richtig 
und gebührend ausgeführt werden: Und da die er- 
wähnten Gesetze und Statuten zur Zeit, da sie erlassen wur- 
den, für sehr gut und dem öffentlichen Wohl dieses Reichs 
sehr förderlich gehalten wurden — was in der That viele 
sind — kann man, wenn so der Inhalt aller Gesetze, die zur 
Erhaltung geeignet sind, geordnet, in ein einziges Gesetz und 
Statut zusammengefasst und so eine einzige gleichmässige 
Ordnung in Bezug auf Löhne und sonstige Anordnungen für 
Lehrlinge, Diener und Arbeiter festgestellt und bestimmt wird, 
mit Recht hoffen, dass dieses Gesetz, wohl ausgeführt, den 
Müssiggang verbannen, die Landwirthschaft er- 
muthigen und den Lohnarbeitern sowohl in Zei- 
ten der Theuerung ‚als der Fülle ein geziemen- 
des Maass des Lohnes gewähren wird.“ 
Das Gesetz der Elisabeth: besteht aus 48 Artikeln. Der 
3. Artikel führt eine Reihe von 30 verschiedenen Gewerben 
auf, in denen Dienstverträge mindestens auf ein Jahr geschlos- 
sen werden müssen. Unverheirathete und gewisse unter 
30jähr. verheirathete Personen, die in einem jener Gewerbe 
aufgezogen sind oder 3 Jahre gedient haben, können auf 
Verlangen eines Meisters durch 2 Friedensrichter oder den 
Mayor und 2 Aldermen zum Dienst gezwungen werden, wenn 
sie nicht eine sichere Jahresrente von 40 Schilling oder ein 
Vermögen von 10 Pfd. Sterl. haben, nicht in einem anderen ge- 
setzlichen Dienst stehen oder eine sie beschäftigende Pach- 
tung haben. Art. 4: Dienstcontracte können nur durch 
Friedensrichter oder städtische Obrigkeit nach. Billigkeit auf- 
gelöst werden; eigenmächtiger Contraetbruch ist straffällig, 
Art. 6: Selbst nach Ablauf der Dienstzeit kann das Dienst- 
verhältniss nur durch vierteljährige Kündigung aufgelöst wer- 
den. Nach Artikel 7 können alle Personen zwischen 12—60 
Jahren, die ohne Vermögen (was ähnlich wie Art. 3 normirt 
ist) und in keinem der einzeln aufgezählten Gewerbe legaliter 
beschäftigt sind, zum Dienst in der Landwirthschaft gezwungen 
werden. 
Contracthbrüchige Arbeiter verfallen einer Geldstrafe (Art. 8).
	        
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