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Einleitung.
des armen Arbeiters und Dienstmannes richtig
und gebührend ausgeführt werden: Und da die er-
wähnten Gesetze und Statuten zur Zeit, da sie erlassen wur-
den, für sehr gut und dem öffentlichen Wohl dieses Reichs
sehr förderlich gehalten wurden — was in der That viele
sind — kann man, wenn so der Inhalt aller Gesetze, die zur
Erhaltung geeignet sind, geordnet, in ein einziges Gesetz und
Statut zusammengefasst und so eine einzige gleichmässige
Ordnung in Bezug auf Löhne und sonstige Anordnungen für
Lehrlinge, Diener und Arbeiter festgestellt und bestimmt wird,
mit Recht hoffen, dass dieses Gesetz, wohl ausgeführt, den
Müssiggang verbannen, die Landwirthschaft er-
muthigen und den Lohnarbeitern sowohl in Zei-
ten der Theuerung ‚als der Fülle ein geziemen-
des Maass des Lohnes gewähren wird.“
Das Gesetz der Elisabeth: besteht aus 48 Artikeln. Der
3. Artikel führt eine Reihe von 30 verschiedenen Gewerben
auf, in denen Dienstverträge mindestens auf ein Jahr geschlos-
sen werden müssen. Unverheirathete und gewisse unter
30jähr. verheirathete Personen, die in einem jener Gewerbe
aufgezogen sind oder 3 Jahre gedient haben, können auf
Verlangen eines Meisters durch 2 Friedensrichter oder den
Mayor und 2 Aldermen zum Dienst gezwungen werden, wenn
sie nicht eine sichere Jahresrente von 40 Schilling oder ein
Vermögen von 10 Pfd. Sterl. haben, nicht in einem anderen ge-
setzlichen Dienst stehen oder eine sie beschäftigende Pach-
tung haben. Art. 4: Dienstcontracte können nur durch
Friedensrichter oder städtische Obrigkeit nach. Billigkeit auf-
gelöst werden; eigenmächtiger Contraetbruch ist straffällig,
Art. 6: Selbst nach Ablauf der Dienstzeit kann das Dienst-
verhältniss nur durch vierteljährige Kündigung aufgelöst wer-
den. Nach Artikel 7 können alle Personen zwischen 12—60
Jahren, die ohne Vermögen (was ähnlich wie Art. 3 normirt
ist) und in keinem der einzeln aufgezählten Gewerbe legaliter
beschäftigt sind, zum Dienst in der Landwirthschaft gezwungen
werden.
Contracthbrüchige Arbeiter verfallen einer Geldstrafe (Art. 8).