Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Competenzbegrenzungen verschiedener Gewerbe, 477 
lirt, während in London verschiedene Versuche gemacht wur- 
den, den Brodhandel ohne Taxe zu reguliren‘). 
8 6. Competenzbegrenzunge6n verschiedener 
Gewerbe. 
Es war im Allgemeinen der Zweck der alten Ordnung, 
gewerbliche Kunstfertigkeit zu erhalten und auszubilden und 
Jedem, der dem Gewerbe berechtigter Weise angehörte, seinen 
Nahrungsstand zu sichern. Dieser Zweck wurde in England 
weder ausschliesslich durch allgemeine organische Gesetze 
hoch durch legalisirte Zunfistatuten angestrebt, sondern beide 
Wege wurden zugleich beschritten und dazu kamen eine Menge 
specieller Gesetze für einzelne Orte und Gewerbe. So herrschte 
zu keiner Zeit in England eine überall gleiche Ordnung. Aber 
es lässt sich stets aus einzelnen wichtigen Beispielen der Geist 
ableiten, der zu irgend einer Zeit in der Ordnung der Ge- 
werbe vorherrschte. Die wichtigsten Quellen für solche Er- 
kenntniss sind einerseits die Gesetze über Lehrlingswesen und 
Lohnregulirung, anderseits die Verfassungen wichtiger Zünfte. 
In diesen spielten auch Vorschriften über die den einzel- 
nen Gewerben gestatteten Thätigkeiten ihre Rolle, welche dem 
Zweck der Sicherung des Nahrungsstandes dienten. Indessen 
es kamen solche Vorschriften auch unabhängig von Zünften 
und Corporationen vor und deshalb mögen vor der Bespre- 
chung der Zünfte noch einige besondere Thatsachen angeführt 
werden, aus denen das Verkommen gewerblicher Competenz- 
heschränkungen erhellt: 
Im März 1725 wehrten sich die Clothdressers in Leeds 
dagegen, dass auch die Clothiers ihre Arbeit betrieben und 
verlangten, dass diese ihnen als einem selbständigen Ge- 
werbe vorbehalten bliebe.) . 
Im Februar 17837 beklagten sich. Schuster 3) über den 
2) 8.1. u. 2. Georg IV. c. 50 (1821), 8. Georg IV. c. 106, 5, Georg IV. 
c. 50, 
2) Journals Vol. 20. 
8\ Journals Vol. 22 8. 62 u. Vol. 23 S. 174.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.