Competenzbegrenzungen verschiedener Gewerbe, 477
lirt, während in London verschiedene Versuche gemacht wur-
den, den Brodhandel ohne Taxe zu reguliren‘).
8 6. Competenzbegrenzunge6n verschiedener
Gewerbe.
Es war im Allgemeinen der Zweck der alten Ordnung,
gewerbliche Kunstfertigkeit zu erhalten und auszubilden und
Jedem, der dem Gewerbe berechtigter Weise angehörte, seinen
Nahrungsstand zu sichern. Dieser Zweck wurde in England
weder ausschliesslich durch allgemeine organische Gesetze
hoch durch legalisirte Zunfistatuten angestrebt, sondern beide
Wege wurden zugleich beschritten und dazu kamen eine Menge
specieller Gesetze für einzelne Orte und Gewerbe. So herrschte
zu keiner Zeit in England eine überall gleiche Ordnung. Aber
es lässt sich stets aus einzelnen wichtigen Beispielen der Geist
ableiten, der zu irgend einer Zeit in der Ordnung der Ge-
werbe vorherrschte. Die wichtigsten Quellen für solche Er-
kenntniss sind einerseits die Gesetze über Lehrlingswesen und
Lohnregulirung, anderseits die Verfassungen wichtiger Zünfte.
In diesen spielten auch Vorschriften über die den einzel-
nen Gewerben gestatteten Thätigkeiten ihre Rolle, welche dem
Zweck der Sicherung des Nahrungsstandes dienten. Indessen
es kamen solche Vorschriften auch unabhängig von Zünften
und Corporationen vor und deshalb mögen vor der Bespre-
chung der Zünfte noch einige besondere Thatsachen angeführt
werden, aus denen das Verkommen gewerblicher Competenz-
heschränkungen erhellt:
Im März 1725 wehrten sich die Clothdressers in Leeds
dagegen, dass auch die Clothiers ihre Arbeit betrieben und
verlangten, dass diese ihnen als einem selbständigen Ge-
werbe vorbehalten bliebe.) .
Im Februar 17837 beklagten sich. Schuster 3) über den
2) 8.1. u. 2. Georg IV. c. 50 (1821), 8. Georg IV. c. 106, 5, Georg IV.
c. 50,
2) Journals Vol. 20.
8\ Journals Vol. 22 8. 62 u. Vol. 23 S. 174.