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Unfug, dass Lederhändler heimlich Leder an Schusterarbeiter
verkaufen, die daraus Schuhe machen.
Die Fabrikanten von mit Seide übersponnenen Knöpfen
genossen gewisse Vorrechte durch das Verbot von Tuchknöpfen
und verlangten Verschärfung des letztern 1718 und 1738.*)
1796 erlangten die Fabrikanten von vergoldeten Knöpfen
Schutz gegen verfälschte Waare.?)
Die Schnallenmacher in Birmingham verlangten, dass
Schnallenhakenmacher ihr Product nicht ausführen dürften,
sondern es ihnen verkaufen müssten, 1760.53)
Für die Metzger bestanden durch 5. Anne c. 34 und
7. Anne c, 6 Vorschriften, denen zufolge nur bestimmte Arten
von Metzgern Schafe und Lämmer direct von den Päch-
tern kaufen durften, was 1765 zu Klagen Veranlassung gab“).
Seit 1785 entspann sich ein langer Kampf zwischen den
Ladeninhabern und Hausirern, deren Berechtigungen sehr be-
schränkt wurden.®) Die Hausirer wurden dabei von kleineren
Manufaeturisten vielfach. unterstützt.
Diese Beispiele mögen genügen, um zu zeigen, dass im
vorigen Jahrhundert gewerbliche Competenzbeschränkungen
nicht selten waren und dass durch den Egoismus der Bethei-
ligten das Interesse an solchen Vorschriften noch nicht er-
loschen waren. Sie hatten indess keine grössere Bedeutung,
so dass eine eingehende Schilderung derselben unterbleiben
kann. Ich gehe nun zu den Zünften über, als dem letzten
wichtigen Rest der mittelalterlichen Ordnung, der hier be-
sprochen werden soll.
1) Journals Vol. 18 S. 675 u, Vol. 28 S. 75.
?) Journals Vol. 51, 9. Febr.
3) Journals Vol. 28 S. 785.
%*) Journals Vol. 30 5, 295,
5) Journals Vol. 40 S. 85,
‘April), Vol. 50 (März).
Vol. 41 (Februar u. März), Vol. 44