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Zweites Buch, Cap. 1,
fortwährend ein. 17291) erkannte das Parlament auf Grund-
lage vieler Petitionen an, dass unter den Eigenthümern und
Führern der Schiffe schädliche und ungesetzliche Combina-
tionen .behufs Erhöhung des Kohlenpreises bestanden. Im
Jahre darauf wurde über die Praktiken der Lichterschiffer
in London geklagt, die durch 11. und 12. Wilhelm III. ce. 21 zu
ziner Zunft „the Watermen’s Company“ incorporirt, und
denen durch 2. Georg II. c. 26 strenge Verpflichtungen in
Bezug auf Lehrlinge aufgelegt wurden. Und 1730?) erschien
ein Committeebericht, welcher diese Klagen als berechtigt aner-
kannte, Die Lichterschiffer benutzten ihre Stellung als Mit-
glieder einer privilegirten Zunft, indem sie gleichzeitig gegen-
über den Schiffsherrn als Factoren fungirten und selbst auf
eigene Rechnung Kohlen kauften. Sie verhinderten die Koh-
lenhändler, Kohlen in ihren eignen Schiffen von einer Stelle
des Themseufers zu einer anderen zu fahren. Sie erhoben
Prämien dafür, dass sie bestimmten Kohlensorten einen Vor-
zug beim Verkauf einräumten. Kurz sie missbrauchten ihre
Stellung zur Ausbildung eines gemeinschädlichen Monopols
Aes Kohlenverkaufs. Zugleich wurden Betrügereien im Messen
der Kohlen constatirt. Dagegen protestirten natürlich die
Lichterschiffer; ihre Privilegien hätten sie durch 7jährige
Lehrzeit erworben. 3)
Darauf wurde 3. Georg II. ce. 26 „An Act for the better
Regulation of the Coal Trade“ erlassen, welches Gesetz den
Kohlenhändlern den Gebrauch ihrer eigenen Schiffe gestattete.
Doch mussten sie ihre Schiffe bei der Corporation..der Lich-
terschiffer gegen eine Gebühr einschreiben lassen. Den
Lichterschiffern und Kohlenhändlern wurde bei Strafe ver-
boten, für die Schiffsherrn als Factoren oder Agenten Kohlen
zu verkaufen. Auch wurden die alten Strafen auf Prämien-
zahlung behufs Bevorzugung einzelner Kohlenarten und Schiffe
erhöht. Das Gesetz verhinderte aber nicht, dass schon im
) Journals Vol. 21 S. 872.
?) Journals Vol 21 S. 465, 468, 474, 518.
Y Journals Vol, 21 SS. 5839.