Heimathsgesetz.
33
yanze Armenpflege. Das Gesetz wurde erlassen in einer
Zeit, in der der allgemeine Reichthum bedeutend gewachsen
war, Die Löhne waren gestiegen, der. Zinsfuss gesunken,
Handel und Gewerbe hatten einen gewaltigen Aufschwung ge-
nommen. Die Soldaten -der republikanischen Armee, denen
zu Ehren die Pflicht der 7jährigen Lehrlingszeit aufgehoben
wurde, kehrten sich dem productiven Gewerbe zu und fanden
öhne Schwierigkeit lohnende Arbeit — und eben in dieser
Zeit wirthschaftlichen und speciell gewerblichen Fortschritts
gelang es dem Grossgrundbesitz - Interesse ein kleinlich
reactionäres Gesetz durchzusetzen. Es war dieselbe Zeit, in
der (22, Karl II. c. 13; 1670) bestimmt wurde, dass Korn
stets gegen die Zölle der Tonnage and Poundage Act ausge-
führt werden könne ohne Rücksicht auf den inländischen Preis,
während die Korn - Einfuhrzölle erhöht, und (1663) für die
zweite Jahreshälfte hohe Vieh-Einfuhrzölle auferlegt wurden.
Ich Jasse nun das Heimathsgesetz im Auszug, den Artikel 1
mit Auslassungen) im Wortlaut folgen:
„In Erwägung, dass die Bedürfnisse, die Zahl und die
beständige Zunahme der Armen sehr gross sind und ausser-
ordentliche Lasten verursachen, was: von einigen Mängeln
der Gesetzgebung in ‚Bezug auf das Heimathsrecht der
Armen und von dem Mangel gehöriger Maassregeln zur
Regulirung der Unterstützung und Beschäftigung der Armen
in ihren gesetzlichen Heimathsgemeinden herrührt;
in Erwägung, dass dadurch Manche zu unverbesserlichen
Landstreichern werden, Andere Hungers sterben; *
in Erwägung, dass ältere Gesetze und Statuten in Bezug
auf Ergreifung von Landstreichern und Vagabunden und
ür das Wohl der Armen nicht getreulich ausgeführt werden;
in Erwägung, dass in Folge von Mängeln des Gesetzes
arme Leute nicht verhindert sind, von einem Kirchspiel in
das andere zu wandern und daher streben, sich in solchen
Kirchspielen niederzulassen, wo der grösste Reichthum ist,
die ausgedehntesten Gemeindeländereien, um Häuser darauf
zu errichten und die meisten Wälder zum Verbrennen und
Zerstören sind;
Held. Soc. Gesch. Engl.