Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

38

Einleitung.

dass man durch Kauf eines Anwesens nur heimathsberechtigt
wird, wenn der bona fide bezahlte Kaufpreis mindestens
30 Pf. Sterl. beträgt, und nur so lange man auf dem Anwesen
wohnt.

8 6. Stocken der Gesetzgebung.
Das Unwesen in der Armenpflege steigerte sich auf’s
Höchste unter Georg III. Seit dieser Zeit wurden auch die
Versuche gesetzlicher Reform häufiger, die wir nicht im Einzelnen
 verfolgen. Hier war nur zu zeigen, dass die erleuchtete
 und am Ende des 16. Jahrhunderts zeitgemässe
Gesetzgebung der Elisabeth einige Grundsätze von dauerndem
Werthe enthielt, für die das rechte Verständniss allmälig abhanden
 kam. Sie löste das Problem des gleichmässigen
Schutzes von Freiheit und Ordnung für ihre Zeit; sie hätte
weiter entwickelt werden müssen in dem Sinne, dass die
Ordnungen unter wachsender Aufhebung der localen Gebundenheit
 ausgebildet worden wären — Statt dessen verschärft das
Gesetz aber die Gebundenheit an die Scholle, während gleichzeitig
 Anarchie eintrat. KEngherzige Classenpolitik machte
sich breit an Stelle eines wahrhaft staatlichen Geistes. Auch
die Arbeitshäuser bewirkten nur vorübergehend eine Besserung
 der Zustände und Verminderung der Armenlast. Sie
wurden Manufaeturunternehmungen auf Rechnung der Armenkasse,
 beschäftigten jede Art schlechter Arbeiter und entmuthigten
 die guten — kurz sie wurden ZU Nationalwerkstätten
 im Kleinen (s. Eden, Vol. I. S. 269 ff.). Dass die
Strenge gegen die Eltern unehelicher Kinder und die Findelhäuser
 (unter Georg II.) nicht helfen konnten, ist selbstverständlich.
 Das Gebot der Veröffentlichung der Armensteuerauflagen
 (1744) zeugt nur von der bisherigen Verwirrung und
Rechtlosigkeit auf diesem Gebiet. Die beständigen Gesetze
gegen Landstreicher und Vagabunden (so 17. Georg II. c. 5,
das Prämien auf das Ergreifen von Vagabunden setzt) sind
auch ein beredtes Zeugniss für die Unwirksamkeit der Armenyesetze.

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.