376 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
ihrer Lasten in den Weistümern geschützt. Jedenfalls hat die grundherrliche Verfassung
nicht gehindert, daß der Bauernstaund in Nordeuropa vom 8.-15. Jahrhundert an
Wohlstand zunahm, und daß auch vom 1818. trotz des zunehmenden Druckes der
Feudallasten der grundherrliche Adel in den meisten Gegenden des kontinentalen Europas
mehr zurückging als der Bauernstand, und daß die Ablösungsgesetze des 19. Jahrhunderts
das Obereigentum und die anderen Rechte der Grundherren auf feste Renten beschränkt,
in Ablösungsgelder oder Landabtretungen umgesetzt oder gar ohne Entschädigung auf⸗
gehoben haben. Dabei ging ein Teil der kleinen Stellenbesitzer mit schlechteren Rechten
leer aus; sie sanken zu Tagelöhnern und Instleuten herab. Ein sehr erheblicher Teil
der Bauern aber, in vielen Ländern der weitaus größere Teil, wurde, soweit dies nicht
vorher durch Einzelgeschäfte geschehen war, durch diese neuere Agrarpolitik zu vollen,
freien Eigentümern an ihren Hufen. So geschah es überwiegend in Frankreich, im
ganzen füdlichen und westlichen Teile Deutschlands, in Belgien, Holland, der Schweiz,
in den skandinavischen Reichen, wo daher heute das kleins und mittlere freie Grund—
eigentum überwiegt. J
Im Osten Deutschlands, in Hsterreich, in Rußland, hauptsächlich im südlichen,
fehlt es an gesundem bäuerlichem Besitze heute zwar keineswegs, aber es stehen daneben
doch auch zahlreiche große Güͤter; sie sind aus den Einrichtungen des Feudalwesens,
aus dem landwirtschaftlichen Selbstbetriebe der Ritller und aus den Bauernlegungen und
Bauernmißhandlungen hervorgegangen. Es wird auf ihnen heute Großgutswirtschaft
mit Tagelöhnern getrieben; ein erheblicher Teil ist verpachtet, wie die dem Staate ge—
bliebenen Domänen. Die großen auf diesen Gütern sitzenden Pächter repräsentieren
einen wohlhabenden Unternehmerstand, der zugleich der Hauptträger des landwirtschaft-
lichen Fortschrittes ist. In England hat hauptsächlich die unbedingte Verfügungs—
gewalt des Grundherrn über Wald und Weide und die vom technisch-⸗agrarischen Fort⸗
schritte diktierte Durchführung der Feldgraswirtschaft, welche größere Güter forderte, zu
den Einhegungen der Allmende im grundherrlichen Interesse geführt, welche dem kleineren
Bauern seine wirtschaftliche Existenz unmöglich machten. Es giebt jetzt dort überwiegend
Großgrundbesitz in den Händen der alten uͤd der neuen Aristokratie, von Geldzeitpächtern
unter Hülfe von Tagelöhnern bewirtschaftet. —
Die im vorstehenden geschilderte verschiedene Entwickelung der Grundeigentums—
verteilung vom Mittelalter bis in die neuere Zeit ist in ihrem Unterschiede nicht oder
nicht in der Hauptsache auf technische oder rein wirtschaftliche Ursachen, sondern haupt—
sächlich auf politische und verfassungsgeschichtliche zurückzuführen. Wo eine starke Monarchie
den Bauernstand schützte, hat im ganzen das mittlere und kleine Grundeigentum sich
erhalten; wo grund⸗ und gutsherrliche Zustände zu einer überwiegenden politischen
Herrschaft des Adels im Parlamente, in der Stauts und Selbstverwaltung führten, da
hat fich das große Grundeigentum ausgebreitet. Dabei wirkten natürlich die perfsön—
lichen Eigenschaften der Bauern und des Adels mit; ein kräftiger, tüchtiger Bauernstand
erhielt sich länger und leichter, ein intelligenter, hochstehender, zu politischen und mili—
tärischen Leistungen befühigter Adel dehnte seinen Besitz energischer aus, verkümmerte
nicht so leicht wie ein unpolitischer, in Genußfucht versunkener, dem Landleben ent—
fremdeter; ein tüchtiger, dauernd zwischen seinen Bauern lebender Adel, wie der englische
und nordostdeutsche, wurde meist zugleich der Führer auf dem Gebiete des technisch-
wirtschaftlichen Fortschrittes; er hatte, wo er dies geworden, häufig auch mehr Neigung,
einen tiefstehenden Bauernstand auszukaufen, ihn zum Tagelöhnertume herabzudruͤcken.
So wenig es für die Zeit von 13001900 wahr wäre zu sagen, bloß die ver—
schiedene Grundbesitzverteilung habe die Klassenunterschiede der Gutsherren, Bauern und
Tagelöhner geschaffen, so wird das doch unzweifelhaft sein, daß die vorhandenen und
sich durch Generationen befestigenden Besitzunterschiede ein sehr wichtiges Moment für
die verschiedene Lebenshaltung, Bildung, Gesittung, Erziehung, für den politischen Ein⸗
fluß und die Einkommensverteilung fowie für die Ausbildung der Klassenunterschiede
waren. Aber nirgends wirkten der Besitzunterschied und seine rechtlichen Folgen allein,
sondern stets in Zusammenhang und Wechselwirkung mit anderen Faktoren.