Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Blockade. 
212 . 
2. den örtlich zuständigen Behörden durch den Besehlshaber der 
blockierenden Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits 
möglichst bald die sremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amts 
tätigkeit in dem blockierten Hasen oder aus der blockierten Küstenstrecke 
ausüben. m r , , 
Die Regeln über die Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade 
sinden gleichsalls Anwendung, wenn die Blockade ausgedehnt oder 
nach ihrer Aushebung wieder ausgenommen werden soll 
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines neutralen Schisses 
wegen Blockadebruchs ist bedingt durch die wirkliche oder vermutete 
Kenntnis der Blockade. ^ = 
Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils 
vermutet, wenn das Schiss einen neutralen Hasen irach Ablaus an 
gemessener Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hasen 
innehabende Macht verlassen hat. ..... . 
Wenn ein Schiss, das sich dem blockierten Hasen nähert, von dem 
Bestehen der Blockade keine Kenntnis erlangt hat, auch diese Kenntnis 
nicht vermutet werden kann, so muß die Bekanntgabe an das Schiss 
selbst durch einen Ossizier eines der Schisse der blockierenden Streit 
macht ersolgen. Diese Bekanntgabe muß in das Schissstagebuch ein 
getragen werden unter Angabe des Tages und der Stunde sowie des 
derzeitigen Schifssorts. Einem neutralen Schisse, das aus dem 
blockierten Hasen ausläust, muß freie Durchfahrt gestattet werden, 
wenn infolge einer Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden 
Streitmacht die Blockadeerklärung den örtlich zuständigen Behörden 
nicht bekanntgegeben oder in der bekanntgegebenen Erklärung eme 
Frist nicht bestimmt war. ^ , , 
Die Beschlagnahme neutraler Schisse wegen Blockadebruchs darf 
nur innerhalb des Aktionsbereichs der Kriegsschisse stattfinden, die 
beauftragt sind, die tatsächliche Wirksamkeit der Blockade sicherzustellen 
(also Ablehnung der Reisetheorie). 
Die blockierenden Streitkräste dürfen den Zugang zu neutralen 
Häsen und Küsten nicht versperren. . . , ,. 
Ein die Beschlagnahme des Schisses rechtfertigender Blockadebruch 
ist nicht als vorliegend anzunehmen, wenn sich das Schiss derzeit aus 
der Fahrt nach einem nicht blockierten Hasen befindet, wie auch immer 
die spätere Bestimmung von Schiss oder Ladung sein mag. 
Ein Schiss, das unter Blockadebruch den blockierten Hasen verlassen 
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