Blockade.
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2. den örtlich zuständigen Behörden durch den Besehlshaber der
blockierenden Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits
möglichst bald die sremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amts
tätigkeit in dem blockierten Hasen oder aus der blockierten Küstenstrecke
ausüben. m r , ,
Die Regeln über die Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade
sinden gleichsalls Anwendung, wenn die Blockade ausgedehnt oder
nach ihrer Aushebung wieder ausgenommen werden soll
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines neutralen Schisses
wegen Blockadebruchs ist bedingt durch die wirkliche oder vermutete
Kenntnis der Blockade. ^ =
Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils
vermutet, wenn das Schiss einen neutralen Hasen irach Ablaus an
gemessener Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hasen
innehabende Macht verlassen hat. ..... .
Wenn ein Schiss, das sich dem blockierten Hasen nähert, von dem
Bestehen der Blockade keine Kenntnis erlangt hat, auch diese Kenntnis
nicht vermutet werden kann, so muß die Bekanntgabe an das Schiss
selbst durch einen Ossizier eines der Schisse der blockierenden Streit
macht ersolgen. Diese Bekanntgabe muß in das Schissstagebuch ein
getragen werden unter Angabe des Tages und der Stunde sowie des
derzeitigen Schifssorts. Einem neutralen Schisse, das aus dem
blockierten Hasen ausläust, muß freie Durchfahrt gestattet werden,
wenn infolge einer Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden
Streitmacht die Blockadeerklärung den örtlich zuständigen Behörden
nicht bekanntgegeben oder in der bekanntgegebenen Erklärung eme
Frist nicht bestimmt war. ^ , ,
Die Beschlagnahme neutraler Schisse wegen Blockadebruchs darf
nur innerhalb des Aktionsbereichs der Kriegsschisse stattfinden, die
beauftragt sind, die tatsächliche Wirksamkeit der Blockade sicherzustellen
(also Ablehnung der Reisetheorie).
Die blockierenden Streitkräste dürfen den Zugang zu neutralen
Häsen und Küsten nicht versperren. . . , ,.
Ein die Beschlagnahme des Schisses rechtfertigender Blockadebruch
ist nicht als vorliegend anzunehmen, wenn sich das Schiss derzeit aus
der Fahrt nach einem nicht blockierten Hasen befindet, wie auch immer
die spätere Bestimmung von Schiss oder Ladung sein mag.
Ein Schiss, das unter Blockadebruch den blockierten Hasen verlassen
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