R. Price.
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des Staatsvertrags werden dann die Lehren der Volks-
souveränetät abgeleitet und mit der utilitarischen Glückstheorie
wie bei Priestley verbunden: „Alle bürgerliche Regierung, SO-
weit sie frei genannt werden kann, ist das Geschöpf des
Volks, wurzelt im Volk. Sie wird unter Direction des Volks
geführt und hat nur das Glück des Volks im Auge. Alle ver-
schiedenen Regierungsformen sind nichts weiter als verschiedene
Arten, auf die das Volk beliebt, seine Angelegenheiten zu ver-
walten und den ruhigen Genuss seiner Rechte zu sichern.
In jedem freien Staat ist Jedermann sein eigener Gesetzgeber.
Alle Steuern sind freie Gaben für den öffentlichen Dienst.
Alle Gesetze sind specielle Einrichtungen oder Maassregeln, die
durch allgemeine Uebereinstimmung zum Zwecke von Schutz
und Sicherheit festgestellt sind. Und alle Obrigkeiten sind
beauftragte Vertrauensmänner oder Vertreter, welche diese
Maassregeln ausführen sollen. Es ist also eine unvollständige
Definition, wenn man sagt, Freiheit sei die Regierung durch
Gesetze statt durch Menschen. Wenn die Gesetze durch einen
Menschen oder eine Verbindung von Menschen im Staate ge-
macht werden statt durch allgemeine Uebereinstimmung, SO
ist solche Regierung von Sklaverei nicht verschieden.“
Die volle Freiheit kann nur in kleinen Staaten verwirk-
licht werden; in grossen Staaten kann man sich ihr durch
Repräsentativsystem in praktisch genügender Weise annähern.
Geschieht dies, so steht’ allgemeiner Weltfriede, Conföderation
der freien europäischen Staaten mit internationalem Schieds-
Sericht in Aussicht.
Zunächst werden für England demgemäss kürzere Wahl-
Perioden und Ausdehnung des Wahlrechts verlangt; die ge-
wählten Volksvertreter müssen alle Steuern bewilligen und
ein Veto in allen Fragen des öffentlichen Lebens haben —
dann aber kann ihnen als wohlthätige Schranke (check) ein
erblicher Rath als höchste Executive beigesellt werden — die
Wahre Freiheit liege zwischen Anarchie und Despotismus in
der Mitte. Es giebt zwar unveräusserliche Rechte der „mensch-
lichen Natur“, wozu das Recht, seine Religion selbst zu be-
stimmen, gehört, aber die englische Verfassung mit König