fullscreen : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

232

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

b)  für  Weingeist  (d.  h.  Branntwein  von  60%  Alkohol  oder  mehr
nach  Tralles  bei  12'/2°  R.)  12  Jl  vom  Hektoliter.
An  Steuer  wird  zu  rückvergütet  von  dem  in  Mengen  von  mindestens
60  Liter  unter  Kontrvle  über  die  Landesgrenze  ausgehenden  Branntwein  und
zwar  unter  Wegfall  der  früheren  Beschränkung  auf  den  in  Baden  selbst
bereiteten  Branntwein,
a)  für  Branntwein  3  M.  60  4,
b)  für  Weingeist  6  Jk  vom  Hektoliter,  wobei  für  Branntwein,  dessen
Alkoholgehalt  weniger  als  35%  nach  Tralles  bei  12'/s"  R.  beträgt,
eine  Rückvergütung  nicht  geleistet  wird.')
Alle  diese  Verhältnisse  haben  sich  geändert,  da  seit  1881  zu
Folge  der  Erhöhung  der  Braustener  für  1  Hektoliter  Bier  eine  Uebergaügssteuer
  von  3  20  4  erhoben  und  eine  Ausfuhrvergütung  von
2  Jl  50  4  bezahlt  wird?)
Da  die  für  die  Bereitung  von  Branntwein  bestehenden  Steuersätze
hinsichtlich  der  Brenngefäße  mit  Bor-  oder  Maischräumen,  sowie  hinsichtlich
der  Dampfbrennereien  vom  1.  Mai  1882  an  eine  Erhöhung  von  33 1  / 3 u / 0
erfuhren,  wurden  die  Uebergangssteuer-  und  Steuervergütnngssätze  folgendermaßen ­
  von  diesem  Zeitpunkte  an  erhöht.
Die  Uebergangssteuer  beträgt  daher:
a)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Uebergangssteuer.  nach  dem
Alkoholgehalte  zu  berechnen  ist,  für  jedes  Liter  Alkohol  oder  je  100
Literprozente  18Hz  Pf.,  ^  „  .
b)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Berechnung  der  Uebergangssteuer
unabhängig  vom  Alkoholgehalte  erfolgt  (Liqueur  rc.)  vom  Liter
16  Pfg.  '
Die  Steuerrückvergütung  beträgt  für  den  unter  lit.  a  bezeáieten
Branntwein  12  Pf.  für  jedes  Liter  Alkohol  und  8  Pf.  für  den  unter  lit.  b
bezeichneten  Branntwein?)
Die  fünfte  Gruppe  bildet  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen,  wo
seit  27.  November  1870  für  1  Hektoliter  starkes  Bier  2  Jk  88  4
(2,30  Jl)  und  für  1  Hektoliter  Dünnbier  72  Cent.  (0,58  JL)  Uebergangssteuer ­
  erhoben  werden?)
Durch  Verordnung  vom  15.  Januar  1877  sind  die  Ueckergangsstener
für  Starkbier  auf  2  Jk  30  4,  für  Dünnbier  auf  58  4  festgestellt  und  die
nämlichen  Sätze  für  die  Ansfnhrvergütnng  bestimmt?)
Als  sechste  Gruppe  muß  das  kleine,  zu  Preußen  gehörige  Fürstenthnm
H0henzollern  angesehen  werden,  das  von  Bayern  und  Württemberg  umschlossen ­
  ist.  Hier  wurden  von  1  Hektoliter  Branntwein  bei  einer  Stärke  bis
zu  65%  Tralles  14  Sgr.  1%  4  oder  51  Kr.,  bei  einer  Stärke  von  mehr
als  65%  Tralles  29  Sgr.  1%  4  oder  1  Gld.  42  Kr.  Uebergangssteuer
erhoben.  Bei  der  Ausfuhr  von  mindestens  37  Liter  wurde  eine  Vergütung ­
  gewährt,  deren  Betrag  der  Uebergangssteuer  gleichkam?)

î)  Reichsgesetzbl.  1880  S.  112.
*)  S.  Reichsgesetzbl.  1881  S.  116.
4 )  Verordnung  des  General-Gouverneurs  vom  27.  November  1870  (Amtsblatt  für
die  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  Elsatz-Lothringen  voit  1871  L>.  37).  Reichsgcietzblatt
1884  S.  4.  „  _  „
õ)  Siehe  Le  y  decker  a.  a.  O.  S.  257  Bd.  I  und  Reichsgesetzbl.  1877  %? 1 -
6 )  Anlage  zur  Bekauntmachuug  des  Reichskanzlers  vom  18.  Juli  1872  Ziff.  II  Nr.  23.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.