Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  27.  Giroanweisung.

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feststellen,  doch  wird  es  kaum  zweifelhaft  sein,  daß  die  Giroguthaber
in  erster  Linie  zur  Zahlung  dieser  Abgabe  verpflichtet  waren.  Es
ist  nicht  unmöglich,  daß  in  P.  Teb.  I  61b,  317  die  Genossenschaft
der  Staatsbauern  das  Speicherwachtgeld  in  Hinsicht  ihres  Giroguthabens ­
  ira  Speicher  zu  zahlen  hatte.
Abschnitt  27.
Giroanweisung.
Der  Auftrag  an  den  Staatsspeicher,  eine  Zahlung  im  Privat-Girowege
  zu  leisten,  wird  in  ptolemäischer  Zeit  durch  das  Schlagwort ­
  ‘pcfprjCTov’^  eingeleitet  In  römischer  Zeit  bürgert  sich  dafür
das  Schlagwort  'óiácrxexXov’^  ein.  Die  Giroanweisung  selber
heißt  'òiaaroXiKCv’®;  doch  bezeichnete  man  mit  diesem  Worte
auch  den  „Scheck“^,  da  eine  sprachliche  Unterscheidung  zwischen
Giroanweisung  und  Scheck  nicht  gemacht  wurde®.  Giroanweisung
und  Scheck  haben  in  ihrer  Abfassung  dieselbe  Form,  auch  scheint
in  P.  Oxy.  III  533®  das  Wort  òiacrroXiKÓv  für  Giroanweisung  und
Scheck  gleichmäßig  angewendet  zu  werden;  man  sandte  eben  das
òiacTToXiKÓv  bald  an  den  Zahlungsempfänger,  bald  an  den  Bezogenen, ­
  je  nachdem  man  es  für  gut  befand.
Reiche  Grundbesitzer,  Genossenschaften  oder  Behörden  beschäftigen ­
  für  den  Kassendienst  einen  besonderen  Kassierer  oder
Geschäftsführer,  der  öfter  òiacnoXeúç’  genannt  wird,  weil  er
zur  Ausfertigung  von  biadroXixá  *  ermächtigt  ist

*  z.  B.  P.  Fay.  16;  18  b;  235.
*  z.  B.  P.  Oxy.  m  533,  23;  616;  VI  973  usw.
3  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  III  516  Einl.
*  P.  Oxy.  III  533,  4.  Vgl.  Abschn.  28.
®  Die  Anweisungen  P.  Fay.  Ostr.  14—18  haben  mit  dem  Giro  wesen  der
Staatsspeicher  nichts  zu  tun.  Diese  an  den  fpamaaTeùç  KTiivoTpóqpiuv  bzw.
TCUJYpiûv  gerichteten  Anweisungen  scheinen  innere  Angelegenheiten  der  Genossenschaften ­
  zu  betreffen.  Vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  S.  318;  Rostowzew,
Archiv  III  S.  220.
®  s.  unten  S.  123  ff.
’  vgl.  Mittels,  P.  Lips.  I  90,2  Anm.  ;  P.  Stud.  Pal.  III  Nr.  42  u.  43  ;  P.  Lond.
III  S.  173  Nr.  1210,  1  (mit  der  Berichtigung  von  Gnenfell  und  Hunt.  Archiv  IV
S.  553);  m  S.  250  Nr.  1310,  6  ;  BGU.  1064,19.
*  Ursprünglich  hat  'biaOToXiKÓv’  die  allgemeine  Bedeutung  von  „Zuschrift“ ­
  (biaOToXiKÒv  úirópvriíaa),  insofern  die  Zuschrift  „zugestellt“  wird;
z.  B.  P.  Oxy.  168,33.  Vgl.  Gradenwitz,  Einfuhr.  S.  18;  Kenyon,  P.  Lond.  IIIS.  109
Nr.  1231,13  Anm.
            
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