Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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durchbrach die gesetzlichen Schranken. Ebenso war es unter der 
Herrschaft des canonischen Rechts, das alle vertragsmäßigen Sinsen, 
als angeblich gegen das Evangelium, verbot und die Uebertretung 
mit Excommunication, Versagung des christlichen Begräbnisses 
und Verlust der Testamentsfähigkeit bedrohte. Die Gewalt der 
Verhältnisse fand auch da bald Mittel zur Umgehung durch 
Gülten- und Rentenkäufe, durch Versetzung des Schuldners in Ver— 
zug in Folge gerichtlicher Mahnung. Aller Verbote ungeachtet stieg 
der Zinsfuß sogar in Italien selbst oft bis 20 pCt. Auch in 
Deutschland und Frankreich haben alle Strafen, selbst eriminal- 
rechtliche, dem Wucher nicht steuern können. 
Wo die Wuchergesetze aufgehoben worden, hat sich der wohl 
thätige Einfluß schnell gezeigt. So sagt Matthis in seiner juristi⸗ 
schen Monatsschrift von der Verordnung vom 15. Februar 1809, 
welche die Wuchergesetze für Preußen zeitweise suspendirte, daß 
wenige Verordnungen so wohlthätig für den preußischen Staat ge⸗ 
wirkt. Das vergrabene baare Geld komme wieder zum Vorscheine, 
und der Wucherer dürfe nicht mehr den Geldbedürftigen so drücken, 
weil rechtliche Männer ihm jetzt ihr Geld, das sie ehedem besser 
benutzen konnten, mit gleichem Nutzen zu geben vermöchten. Ein 
jeder Geschäftsmann werde bemerkt haben, daß diese Verordnung 
den ZSinsfuß nicht erhöht, sondern vielmehr solchen, obwohl die 
Staatspapiere durch Conjuncturen seit der Zeit sehr gefallen, her— 
unter gesetzt habe. Dieser Ausspruch hat noch neuerlich bei dem 
abermals in Preußen gemachten Versuch mit zeitweiser Aufhebung 
der Wuchergesetze vom 27. November 1857 bis 27. Februar 1858 
bielfach Bestätigung gefunden. Dabei ist aber noch überdies zu er— 
wägen, daß eine nur zeitweise Aufhebung, nameutlich von kurzer 
Dauer, unmöglich so vortheilhafte und ausgedehnte Folgen äußern 
kann, als eine gänzliche Beseitigung der hemmenden Schranken, 
denn nichts ist verderblicher für den Verkehr, als die Ungewißheit. 
Auch jene Maßregel, so gut sie gemeint war, erschien nur als ein 
Versuch und als halbe Maßregel. Dennoch sagte der Oberbürger- 
meister Hering aus Stettin im preußischen Herrenhause: „es seien 
ihm seit der Emanation jeues Gesetzes wenige Fälle mit erhöhten
	        
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