Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

15. Titel: Gemeinfhaft, SS 749. 
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[haft einer der Teilhaber unberüdfidhtigt nen wäre. Hier kann 
diejer eine neue Teilung bzw. die Uufhebung der Gemeinfchaft unter Be- 
rücfichtigung feiner Berjon verlangen, fofern nicht fein UnteilSrecht durch 
Sen Er OS en SD SEE ift (DM. a. a. D.; vgl. biezu 
au ind{heid-Kipp x. 30). . ne , 
4 A Teilung der Früchte findet ihre felbftändige Erledigung 
nad S& 743. , , 
Der AnfpruchH auf Aufhebung der Gemeinfdhaft unterliegt nidt der Bers 
Jährung S 758). , N 
Sinfichtlih der Anfedhtung der Aufhebung der Gemeinfchaft und über 
Willensmängel find die allgemeinen Borfehriften (SS 116 ff.) maßgebend. 
Neber die Frage, ob die für einen noch nicht LE Aa Yufpruc auf 
SH gemäß 85 749, 753 eingeleitete Zwangsvollitredung nach Eintritt 
er Sälligkeit tortgefeßt werden kann oder ob hier bas Verfahren von neuem 
degonnen werden muß, |. ROS. Bd. 47 S. 363. 
Die Geltendmachung diefes Unipruchs ift unabhängig von der Entfchließung 
zineS8 Mitteilhaber8, 1). RGES. Bd. 67 S. 396. (Ueber das Recht des Che= 
nanne8, ohne Bultimmung der Chefraun ein gemeinfchaftlich 
»rworbenes ®rundftüc zum Zwede der Auihebung der Gemeinfchaft zur 
Teilung zu bringen.) 
IL. Zu Wof. 2: Ansichluß des Rechte3 auf Aufhebung der Gemeinfdhaft. 
Ein derartiger Ausfchluß it möglich fowohl nad gefeglichen Sonderbeftimmungen 
mie auch durch Recdhtsgefchäft. In erfterer Beziehung mag e8 genügen, auf einige 
Beijpiele hinzuweifen, wie SS 922, 1066 Abf. 2, 1258 Abi. 2, 2042—2045, 2047 6b. 2, 
Dem. 3 zu 8 1010 binfichtlih des fog. Stocwerkeigentums, vol. hieber auch die Urt. 119, 
131, 182 €®. An diefer Stelle aber intereffiert vor allenı die redhtSgefhäftliche 
AusfhlieBung: ; 
', AUgemeines : 
| Derartige a Yoreden waren Ihonm nah früherem Rechte zuläffig 
‘vgl. Windiheid-Nipp 8 449; PLR. a. a. O. 88 48 ff). Sie Können {ih auf alle gemein“ 
{chaftlichen Gegenftände oder nur auf einen oder einzelne beziehen oder 3wifdhen allen 
Teilbabern oder nur zwijchen einzelnen derfelben vereinbart werden. Yuch der Er b= 
([affer fann Derartige Beitimmungen für die Gemeinfchaft feiner Erben treffen nt 
N nöher 8 2044 mit Bem., au SGoldmann-Cilienthal S 204 Anm. 9 und ROR.= 
Tomm. Bem, 2). Die Vereinbarung kann auch fMillichweigenbd erfolgen {f. ROE. 
Bd. 67 S. 397, 398). UuSibluff 
2, Beitlige Befhränkfung diefes Ausfchlufes: 
Sin gemeinen Fechte murde in Ddiefer Hinjicht auf da3 Konkrete Bedüirfni8 und 
Interelje verwiejen (Windfcheid-KXipp $ 449 Note 14). Verfchiedene neuere Qelehgcbhungen 
haben biefür eine beftimmte Beitgrenge abgeftect. Diefen fchloß HH €, IS 767 an, der 
ıllgemein für jede Gemeinfchaft den Zeitraum der Wirkfamkeit einer derartigen Verab- 
credung auf 30 Yahre feitfeßte. Lebtere Orenze erfchien jedoch als willfürlih und für 
nancdhe Fälle zu weit, für andere wieder zu eng, weshalb €. IL (vol. B. 11, 754) eine 
andere, dem praktifihen Bedürfnijfe Jich mehr anpajjende Regelung fchuf! 
a) Sm Prinzipe beftebt eine zeitlidhe Sinfdhränkiung für derartige Ab- 
ceden Aber Amun nit. Die Vereinbarung kann für immer oder auf eine 
beftimmte Beitipanne irgendwelder Dauer gefchloffen werden. | 
Zroß eines folden Ausfchlufies Toll jedoch bei jeder derartigen Verein- 
barung die Aufhebung gleichwohl verlanat werden können, wenn ein mic = 
tiger ®rund vorliegt. nn 
x) Was unter einem midhtigen Örunde zu verftehen Jei, {ft Tatfrage 
©. IT, 753). Die Öründe in 8 723 bei der Gefellfchaft (vgl. Bem. 
diezu) find nicht in gleicher Weife hier anzuwenden, da ja das Wefen 
der beiden Rechtsinftitute ein verfchiedenes ijt. UlS Beijpiele werden 
ic bier anführen laffen: eigenfinniges Widerfireben der anderen 
Teilhaber gegenüber notwendigen Verwaltungsmaßregeln, fOikanifes 
Berhalten derjelben, wefentliche VBeränderung der Umftände (3. B. 
im gemeinfamer Weg wird feinem ‚Piede durch Unlegung eines 
ffentlidhen Wege entirenıdet, |. NOR.-Komm. Bem. 3), dringendes 
Bebürinis des einzelnen nah Abteilung aus EN bperfönlichen 
Sründen 26. (teilwmeife abweichend v. Seeler a. a. OD. S. 75, val. hiezu 
auch Dertmann Bem. 2. S. auch 8 750. , 
5 Jelbftverftändlich eradhtet das Gefjeb, daß eine derartige Kündigung 
nicht nur durch einen aewichtiaen RAündiaunasarund aerechtiertiat fein 
;)
	        
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