15. Titel: Gemeinfhaft, SS 749.
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[haft einer der Teilhaber unberüdfidhtigt nen wäre. Hier kann
diejer eine neue Teilung bzw. die Uufhebung der Gemeinfchaft unter Be-
rücfichtigung feiner Berjon verlangen, fofern nicht fein UnteilSrecht durch
Sen Er OS en SD SEE ift (DM. a. a. D.; vgl. biezu
au ind{heid-Kipp x. 30). . ne ,
4 A Teilung der Früchte findet ihre felbftändige Erledigung
nad S& 743. , ,
Der AnfpruchH auf Aufhebung der Gemeinfdhaft unterliegt nidt der Bers
Jährung S 758). , N
Sinfichtlih der Anfedhtung der Aufhebung der Gemeinfchaft und über
Willensmängel find die allgemeinen Borfehriften (SS 116 ff.) maßgebend.
Neber die Frage, ob die für einen noch nicht LE Aa Yufpruc auf
SH gemäß 85 749, 753 eingeleitete Zwangsvollitredung nach Eintritt
er Sälligkeit tortgefeßt werden kann oder ob hier bas Verfahren von neuem
degonnen werden muß, |. ROS. Bd. 47 S. 363.
Die Geltendmachung diefes Unipruchs ift unabhängig von der Entfchließung
zineS8 Mitteilhaber8, 1). RGES. Bd. 67 S. 396. (Ueber das Recht des Che=
nanne8, ohne Bultimmung der Chefraun ein gemeinfchaftlich
»rworbenes ®rundftüc zum Zwede der Auihebung der Gemeinfchaft zur
Teilung zu bringen.)
IL. Zu Wof. 2: Ansichluß des Rechte3 auf Aufhebung der Gemeinfdhaft.
Ein derartiger Ausfchluß it möglich fowohl nad gefeglichen Sonderbeftimmungen
mie auch durch Recdhtsgefchäft. In erfterer Beziehung mag e8 genügen, auf einige
Beijpiele hinzuweifen, wie SS 922, 1066 Abf. 2, 1258 Abi. 2, 2042—2045, 2047 6b. 2,
Dem. 3 zu 8 1010 binfichtlih des fog. Stocwerkeigentums, vol. hieber auch die Urt. 119,
131, 182 €®. An diefer Stelle aber intereffiert vor allenı die redhtSgefhäftliche
AusfhlieBung: ;
', AUgemeines :
| Derartige a Yoreden waren Ihonm nah früherem Rechte zuläffig
‘vgl. Windiheid-Nipp 8 449; PLR. a. a. O. 88 48 ff). Sie Können {ih auf alle gemein“
{chaftlichen Gegenftände oder nur auf einen oder einzelne beziehen oder 3wifdhen allen
Teilbabern oder nur zwijchen einzelnen derfelben vereinbart werden. Yuch der Er b=
([affer fann Derartige Beitimmungen für die Gemeinfchaft feiner Erben treffen nt
N nöher 8 2044 mit Bem., au SGoldmann-Cilienthal S 204 Anm. 9 und ROR.=
Tomm. Bem, 2). Die Vereinbarung kann auch fMillichweigenbd erfolgen {f. ROE.
Bd. 67 S. 397, 398). UuSibluff
2, Beitlige Befhränkfung diefes Ausfchlufes:
Sin gemeinen Fechte murde in Ddiefer Hinjicht auf da3 Konkrete Bedüirfni8 und
Interelje verwiejen (Windfcheid-KXipp $ 449 Note 14). Verfchiedene neuere Qelehgcbhungen
haben biefür eine beftimmte Beitgrenge abgeftect. Diefen fchloß HH €, IS 767 an, der
ıllgemein für jede Gemeinfchaft den Zeitraum der Wirkfamkeit einer derartigen Verab-
credung auf 30 Yahre feitfeßte. Lebtere Orenze erfchien jedoch als willfürlih und für
nancdhe Fälle zu weit, für andere wieder zu eng, weshalb €. IL (vol. B. 11, 754) eine
andere, dem praktifihen Bedürfnijfe Jich mehr anpajjende Regelung fchuf!
a) Sm Prinzipe beftebt eine zeitlidhe Sinfdhränkiung für derartige Ab-
ceden Aber Amun nit. Die Vereinbarung kann für immer oder auf eine
beftimmte Beitipanne irgendwelder Dauer gefchloffen werden. |
Zroß eines folden Ausfchlufies Toll jedoch bei jeder derartigen Verein-
barung die Aufhebung gleichwohl verlanat werden können, wenn ein mic =
tiger ®rund vorliegt. nn
x) Was unter einem midhtigen Örunde zu verftehen Jei, {ft Tatfrage
©. IT, 753). Die Öründe in 8 723 bei der Gefellfchaft (vgl. Bem.
diezu) find nicht in gleicher Weife hier anzuwenden, da ja das Wefen
der beiden Rechtsinftitute ein verfchiedenes ijt. UlS Beijpiele werden
ic bier anführen laffen: eigenfinniges Widerfireben der anderen
Teilhaber gegenüber notwendigen Verwaltungsmaßregeln, fOikanifes
Berhalten derjelben, wefentliche VBeränderung der Umftände (3. B.
im gemeinfamer Weg wird feinem ‚Piede durch Unlegung eines
ffentlidhen Wege entirenıdet, |. NOR.-Komm. Bem. 3), dringendes
Bebürinis des einzelnen nah Abteilung aus EN bperfönlichen
Sründen 26. (teilwmeife abweichend v. Seeler a. a. OD. S. 75, val. hiezu
auch Dertmann Bem. 2. S. auch 8 750. ,
5 Jelbftverftändlich eradhtet das Gefjeb, daß eine derartige Kündigung
nicht nur durch einen aewichtiaen RAündiaunasarund aerechtiertiat fein
;)