Object: Grundteilungsgesetz

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Schäden sinnfällig geworden seien. Ziffer 3 führe einen 
anderen Insstanzenzug ein, als er beim Vorkaufsrecht und 
bei der Genehmigungspflicht vorgesehen sei, wozu keine Ver- 
anlassung vorliege. Die endgültige Regelung des Instanzen- 
zuges werde überhaupt erst in der zweiten Lesung erfolgen. 
Den Unterantrag 51 nehme er in den Antrag 49 auf, vor- 
behaltlich einer besseren Fassung in der zweiten Lesung. 
Antrag 52 lehne sich an die Anträge des früheren Ab- 
geordneten Engelbrecht an. Nach den Mitteilungen des 
Kommissars des Landwirtschaftsministers in der Unter- 
kommission würde das Material erst vorliegen, wenn der 
Gesetßentwurf im Plenum zur zweiten und dritten Be- 
ratung stehe oder sogar noch später. 
In letzter Zeit seien Klagen laut geworden, daß in 
den Provinzen Schlesien, Sachsen, Rheinprovinz, Westfalen, 
Pommern, Brandenburg und Hannover das „Bauern- 
legen“ einen überaus bedenklichen Umfang angenommen 
habe. Es liege vielleicht daran, daß die öffentliche Meinung 
aufmerksam gemacht worden sei und mancher sein Grund- 
stück vor Tores Schluß noch zu arrondieren versuche; zum 
Teil liege es aber auch daran, daß Kapitalisten und Groß- 
grundbesitzer ihr Kapital nicht anders anlegen könnten. So 
seien z. B. von der Klosterkammer in Hannover mehrere 
Dörfer aufgekauft worden. Aus dem Kreise Münsterberg 
sei zu nennen die Verwaltung des Großherzogs von Sachsen- 
Weimar. Ein Artikel in der Schlessischen Volkszeitung 
mache auf die Vorgänge im Kreise Nimptsch aufmerksam. 
Weitere Fälle seien die eines Großindustriellen im Kreise 
Fraustadt und andere Vorgänae in den Kreisen Glogau, 
Glatz, Görlitz usw. 
Über die Wichtigkeit der Erhaltung des Bauernstandes 
waren sich auch die folgenden Redner einne. 
Der sieb ente Redner nannte als geeignete Mittel 
die Befestigung des Bauernbesitzes und eine sachgemäße 
Ordnung des bäuerlichen Kreditwesens, beides Dinge, die 
außerhalb des Rahmens der Aufgaben dieser Kommission 
lägen. Die Kommission werde sich auf ähnliche Mittel be- 
schränken müssen, wie sie der erste Teil des Gesetentwurfs 
in der Genehmigungspflicht vorsehe. 
Es ergebe sich nun von vornherein, daß man hier einen 
sehr unsicheren Boden betrete, da man weder über den Um- 
fang noch über den Sitz des Übels vollständig unterrichtet 
sei. Man werde sich hier auf Versuche beschränken müssen, 
die einer späteren Nachprüfung bedürften. Eine solche 
Nachprüfung solle der Antrag 52 ermöglichen, in dem an 
Stelle der weitgehenden sstatistischen Untersuchungen eine 
Erhebung durch die Verwaltungsbehörden gewünscht werde, 
die rasch genug abgeschlossen werden könne, um für die Be- 
ratung dieses Gesetzentwurks noch nutbbar gemacht zu 
werden. 
Unier diesen Verhältnissen sei es sehr schwierig, zu 
einem allseitiq befriedigenden Ergebnis zu kommen. Zu- 
nächst stoße man auf die unübersteigliche Grenze des Reichs- 
rechts, die es unmöglich mache, wie es der Antrag 36 wolle, 
eine Genehmigungspflicht für den Erwerber 
zu konstruieren. Das Einspruchsrecht dürfe inan nicht 
allgemein geben, sondern nur da, to gewichtige gemein- 
wirtschaftliche Gründe dafür sprächen und eine wirkliche 
Gefahr für die Erhaltung des Bauernstandes vorliege. 
Man werde daher nicht mehr einzuschreiten brauchen, wo 
schon alles aufgekauft sei, wie durch die Zuckerfabriken in 
Sachsen, wohl aber in anderen Gegenden, wo erst die An- 
sätze zu einer Aufsaugung vorhanden seien (Fall Gilka). 
Darauf beziehe sich Antrag 54 zu 2. Das Einspruchs- 
recht dürfe keine bloße Dekoration sein, sondern müsse wirk- 
sam gestaltet werden. Die Behördenorganisation aber 
fönne der aweiten Lesuna vorbehalten bleiben, und daher 
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