Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
könnten in Antrag 54 zu 3 die Worte „an den Provinzialrat"
 vorläufig herausbleiben. Erst wenn die Kommission
sich grundsätzlich für die Einführung des Einspruchsrechts
entschieden habe, brauche sie sich mit den Einzelheiten zu befassen.

Der zehnte Redner war der Ansicht, daß nicht
jedes Verschwinden eines selbständigen bäuerlichen Betriebes
 unter allen Umständen zu verurteilen set. Nm
Gegenden, wo überhaupt nur bäuerliche Betriebe vorhanden
seien, sei es ein ständiger und normaler wirtschaftlicher Vorgang,
 daß die eine Stelle verschwinde und eine andere dafür
eintrete. Keinesfalls dürfe man den freien Grundstückverkehr
 beeinträchtigen. Durch eine Fesselung des Bauernstandes
 werde man das Gegenteil von dem erreichen, was
angestrebt werde. Man Jolle sich hüten, durch Belästigungen
die Freude am eigenen Besitz zu stören. Der soziale Aufstieg
 vom Arbeiter zum kleinen Bauern, vom kleinen zum
größeren Bauern, vom größeren Bauern zum Gutsbesitzer
dürfe nicht erschwert werden.
Antrag 49 gehe zu weit, denn das Einspruchsrecht mit
Kaufzwang sei in Virklichkeit nichts anderes als eine
Ausdehnung des Vorkaufsrechts. Der Antrag enthalte also
etwas, was von der Kommission grundsätzlich schon abgelehnt
sei. Auch der Antrag, der die Maßnahmen auf die „walzenden
 Güter“ beschränken wollte, würde hierdurch vollständig
unwirksam gemacht werden. Die Bedenken würden noch
verstärkt werden durch den Antrag 51; mit diesem Zusatz
würde der ganze Bauernstand der Willkür der Verwaltungsbehörden
 ausgeliefert werden. Auf eine solche kautschukartige
 Bestimmung wie „gewichtige wirtschaftliche Gründe“
könne man sich nicht einlassen.
Antrag 836 habe den großen Vorzug, daß er die Hunderttausende
 von bäuerlichen Betrieben von allen Beschränkungen
 frei lasse und nur diejenigen Fälle treffe, die eigentlich
 den Gegenstand der Diskussion bildeten. Der Einwand,
daß der Antrag 36 den Reichsgeseßen widerspreche, könne
schwerlich erhoben werden, wenn man einmal die Frage bejahe,
 daß das Genehmigungsrecht überhaupt mit den Reichsgeseßen
 in Einklang sei. Es sei wiederholt festgestellt
worden, daß eine Veräußerungsbesschränkung auch darin
liegen könne, daß der Kreis der Erwerber eingeschränkt
werde. Falls Bedenken gegen diesen Punkt bestehen sollten,
könnte man auch umgekehrt bestimmen, daß der bäuerliche
Besitzer zur Veräußerung an einen Großgrundbesitzer der
Genehmigung bedürfe, wie es in dem Gventualantrage 62
vorgeschlagen werde.
Antrag 52 sei gewiß zu befürworten, aber „bis zur
zweiten Lesung“ werde er wohl nicht wirksam werden
können.
Der Unterstaatssekretär des Landwirtschaftsministeriums
 teilte mit, daß die Staatsregierung
 davon Abstand genommen habe, Bestimmungen
im Sinne der hier vorgelegten Anträge, mit deren Zielen
sie durchaus einverstanden sei, in den Geseßentwurf Einzuarbeiten,
 weil sie nicht habe übersehen können, in welchem
Umfange und in welcher Weise auch in neuerer Zeit ein
sogenanntes Bauernlegen stattgefunden habe und noch stattfinde.
 Daß es in den letten Jahrzehnten vorgekommen sei,
sei bekannt; die von dem Vertreter des Antrages 49 erwähnten
 Fälle lägen vielfach schon 10 oder 20 Jahre zurück.
Die Beschaffung wirklich brauchbaren Beurteilungsmaterials
sei überaus schwierig, weil ohne genaue Untersuchung der
Bedingungen jedes Einzelfalles falsche Schlüsse aus den
nackten Zahlen der Statistit gezogen werden könnten. Die
Staatsregierung habe sich deshalb entschlossen, auf breiter
Grundlage, mit Hilfe der Materialien der Ergänzungssteuer.
 eine Erhebuna für die lekten 10 Iahre durch das

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