Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

36 Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
durch Eingriffsrechte der Markgemeinde, des Geschlechtes und 
der Familie des Eigentümers gebunden. Dies Eigentum wird 
nun im Laufe der nächsten Jahrhunderte immer mehr ver— 
selbständigt, von seiner Gebundenheit befreit. War es ursprüng⸗ 
lich vererblich nur an die Söhne, nicht einmal an die Enkel, 
fiel es bei Mangel an Söhnen vielmehr anfänglich an die 
Markgenossenschaft zurück, so setzte sich nunmehr das Erbrecht 
der Enkel, bald auch der Brüder des Erblassers durch, und der 
Anspruch der Markgenossen trat allmählich zurück und ward 
vergessen. Ähnliches galt für die starken Einspruchsrechte des 
Geschlechtes und vor allem der näheren Familie, die ge— 
legentlich jedes Rechtsgeschäftes am Grundeigen erhoben werden 
konnten: sie begannen in gewissen Fällen, namentlich zu Gunsten 
größerer Erwerbsfreiheit der Kirche, zu schwinden. Tiefster Grund 
für alle diese Vorgänge war, daß keine kommunistische Kon— 
struktion des Genusses an Grund und Boden den Selbständig— 
keitsgelüsten des Einzelnen auf die Dauer widerstehen kann; 
Folge, daß der einzelne Freie, wenn auch noch immer in der 
Bewirtschaftung und rechtlichen Verfügung über das Grund—⸗ 
eigen streng gebunden, dennoch gegenüber früher etwas selb— 
ständiger ward. Und schon führte diese Freiheit merkliche Ver— 
schiebungen in der bisherigen Gleichheit des Grundeigens herbei: 
Hufen wurden verkleinert, zersplittert, abgerundet, vergrößert: 
bald gab es in allen Dörfern mehr und minder reiche Hüfner. 
Diesem langsamen Wandel der Rechtsordnung in der 
Richtung von rein kommunistischen zu individualistischen Prin⸗ 
zipien des Landgenusses lief ein wirtschaftlicher Vorgang zur 
Seite, der die Ungleichheit des Grundeigens noch weiter förderte. 
In den ersten Zeiten nach Gründung seines Dorfes war 
es dem freien Markgenossen unbenommen, in den noch unbebauten 
Teilen der Mark, die gemeinsamer Nutzung in Wald und 
Weide unterlagen, für eigene Rechnung zu roden, zu pflanzen, 
zu ernten. Der Grund und Boden der Allmende galt als 
virtuelles Eigentum aller in der Weise, daß jedermann
	        
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