36 Fünftes Buch. Drittes Kapitel.
durch Eingriffsrechte der Markgemeinde, des Geschlechtes und
der Familie des Eigentümers gebunden. Dies Eigentum wird
nun im Laufe der nächsten Jahrhunderte immer mehr ver—
selbständigt, von seiner Gebundenheit befreit. War es ursprüng⸗
lich vererblich nur an die Söhne, nicht einmal an die Enkel,
fiel es bei Mangel an Söhnen vielmehr anfänglich an die
Markgenossenschaft zurück, so setzte sich nunmehr das Erbrecht
der Enkel, bald auch der Brüder des Erblassers durch, und der
Anspruch der Markgenossen trat allmählich zurück und ward
vergessen. Ähnliches galt für die starken Einspruchsrechte des
Geschlechtes und vor allem der näheren Familie, die ge—
legentlich jedes Rechtsgeschäftes am Grundeigen erhoben werden
konnten: sie begannen in gewissen Fällen, namentlich zu Gunsten
größerer Erwerbsfreiheit der Kirche, zu schwinden. Tiefster Grund
für alle diese Vorgänge war, daß keine kommunistische Kon—
struktion des Genusses an Grund und Boden den Selbständig—
keitsgelüsten des Einzelnen auf die Dauer widerstehen kann;
Folge, daß der einzelne Freie, wenn auch noch immer in der
Bewirtschaftung und rechtlichen Verfügung über das Grund—⸗
eigen streng gebunden, dennoch gegenüber früher etwas selb—
ständiger ward. Und schon führte diese Freiheit merkliche Ver—
schiebungen in der bisherigen Gleichheit des Grundeigens herbei:
Hufen wurden verkleinert, zersplittert, abgerundet, vergrößert:
bald gab es in allen Dörfern mehr und minder reiche Hüfner.
Diesem langsamen Wandel der Rechtsordnung in der
Richtung von rein kommunistischen zu individualistischen Prin⸗
zipien des Landgenusses lief ein wirtschaftlicher Vorgang zur
Seite, der die Ungleichheit des Grundeigens noch weiter förderte.
In den ersten Zeiten nach Gründung seines Dorfes war
es dem freien Markgenossen unbenommen, in den noch unbebauten
Teilen der Mark, die gemeinsamer Nutzung in Wald und
Weide unterlagen, für eigene Rechnung zu roden, zu pflanzen,
zu ernten. Der Grund und Boden der Allmende galt als
virtuelles Eigentum aller in der Weise, daß jedermann