38
Fünftes Buch. Drittes Kapitel.
regals das Eigentum vornehmlich über alles von andern noch
nicht genützte Land und verfügte darüber thatsächlich, sobald
es ihm beliebte. Und auch abgesehen von der ungeheueren Masse
von Land, die ihm in Wald und Bruch, in Heide und
Moor auf diese Art zu Gebote stand, besaß er einen weit aus—
gedehnten Grundbesitz als Rechtsnachfolger des römischen Kaisers,
aus Konfiskationen, wie auf Grund anderer Rechtstitel. Ein
unerschöpflicher Schatz von Land und Landeseinkünften schien
so den Frankenkönigen zur Verfügung zu stehen, zumal sie noch
von allem, ihnen nicht unmittelbar unterstellten Baulande ein
Siebentel des Ertrags kraft Bodenregals beanspruchten. Und
jedenfalls pflegten sie aus dem Gefühl der Unerschöpflichkeit
dieser Mittel heraus zu handeln. Ganze Geviertmeilen Landes
verschenkten sie an Große, deren Anhänglichkeit ihnen wertvoll
erschien, und sie glaubten sich zu solchen Handlungen augen⸗
blicklicher Zweckmäßigkeit um so eher berechtigt, als der Rechts⸗
charakter der frühgermanischen Schenkung die Widerruflichkeit
des Geschenkes im Fall der Undankbarkeit des Beschenkten wie
in einigen andern Fällen zuließ. Allein in Wahrheit erwarben
die Großen doch nach demselben frühgermanischen Recht zumeist
unverbrüchliches Eigentum am geschenkten Lande. Sie brachen
die wilde Kraft des Urwalds, sie entwässerten Sumpf und Brühl,
sie erschlossen die Bergöden einer sorgenden Bevölkerung; sie
machten das Land erst zu wirklich wirtschaftlichem, frucht⸗
bringendem Grunde. So ward es ihr wohlgewonnenes Gut,
ihre Errungenschaft nach germanischem Rechte; nimmermehr
konnte der König es ihnen entreißen. Schon in der ersten
Hälfte des 7. Jahrhunderts stand das Ergebnis der immer noch an⸗
dauernden Bewegung fest: nicht bloß in Gallien, auf dem alten
Boden des Imperiums, auch im germanischen Osten war ein
neuer, gesicherter Großgrundbesitz entstanden.
Und dies Großgrundeigen befand sich wesentlich in den
Händen der an sich durch Amt und Geburt hochstehenden, füh—
renden Klasse, des Adels. Wohl haben die Könige auch Gemein—
freien Rodeprivilegien erteilt für Wald und Gebirg; gegen
geringe Abgabe stand den überschüssigen Söhnen der Markbauern