Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
massenhaften Eintritt Freier in das Machtgebot der Grund— 
herren. 
Die Freien erlagen zu nicht geringem Teil allmählich den 
beängstigenden Folgen jener Umwälzung des Grundeigentums, 
von der oben die Rede gewesen: sie verarmten. Eine Fülle 
von Nebenanlässen beschleunigte zudem dies Ergebnis. Die 
pflichten der alten Rechtsprechung nahmen die Zeit der Freien 
jetzt übermäßig in Anspruch; die hohen Bußsätze der alten 
Volksrechte, die bei den Franken bis zu Wergeldern in der 
Höhe von 2400-21 600 Mark unseres Geldwertes stiegen, 
mochten gelegentlich diesen und jenen Freien in wirtschaftlichen 
Ruin stürzen. Schwerer lasteten die Anforderungen an den 
Heeresdienst auf den Freien, vornehmlich seit Karl dem Großen: 
Heeresaufgebote ergingen z. B.778 nach Spanien, 788 gegen Tassilo 
von Bayern, 791 gegen die Awaren, 806 gegen die Slawen, 
310 gegen die Dänen: wie sollte ein einfacher Freier auch nur 
einem oder zweien dieser Gebote auf eigene Kosten nachkommen 
ohne schwere Schädigung seiner wirtschaftlichen Lage? Dazu 
kam, daß der Staat die Freien nicht vor Unbill in friedlichen 
Zeiten zu schützen vermochte: trotz aller Gegenmaßregeln der 
Gesetzgebung warfen sich die Großgrundherren, von den 
Karlingen politisch zur Ruhe gewiesen, seit Ende des 8. Jahr— 
hunderts mit Erfolg auf die soziale Vernichtung des freien 
Standes der Bauern. 
So wurden die alten Freien seit den Tagen spät— 
merowingischer Herrschaft je länger je mehr einer sozialen 
und staatlichen Stellung überdrüssig, deren wirtschaftliche Vor— 
aussetzungen sich beständig mehr verflüchtigten: sie suchten irgendwo 
einen Unterschlupf gegen die Unbilden des Staates und den 
unbarmherzigen Drang der wirtschaftlichen Verhältnisse. 
Sie fanden ihn, soweit sie es nicht in eigenen Kampf⸗ 
genossenschaften zu Gegenwirkungen brachten, bei ihren Peinigern 
selbst, bei den Grundherren. 
Es ward gewöhnlich, daß Freie ihr Gütchen einem Grund⸗ 
herrn gegen Zinspflicht und Empfang grundherrlichen Landes 
zu Leihe auftrugen, um seines Eintretens gegenüber den An— 
sprüchen der Heeres- und Dingpflicht und der gerichtlichen 
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