Fünftes Buch. Drittes Kapitel.
massenhaften Eintritt Freier in das Machtgebot der Grund—
herren.
Die Freien erlagen zu nicht geringem Teil allmählich den
beängstigenden Folgen jener Umwälzung des Grundeigentums,
von der oben die Rede gewesen: sie verarmten. Eine Fülle
von Nebenanlässen beschleunigte zudem dies Ergebnis. Die
pflichten der alten Rechtsprechung nahmen die Zeit der Freien
jetzt übermäßig in Anspruch; die hohen Bußsätze der alten
Volksrechte, die bei den Franken bis zu Wergeldern in der
Höhe von 2400-21 600 Mark unseres Geldwertes stiegen,
mochten gelegentlich diesen und jenen Freien in wirtschaftlichen
Ruin stürzen. Schwerer lasteten die Anforderungen an den
Heeresdienst auf den Freien, vornehmlich seit Karl dem Großen:
Heeresaufgebote ergingen z. B.778 nach Spanien, 788 gegen Tassilo
von Bayern, 791 gegen die Awaren, 806 gegen die Slawen,
310 gegen die Dänen: wie sollte ein einfacher Freier auch nur
einem oder zweien dieser Gebote auf eigene Kosten nachkommen
ohne schwere Schädigung seiner wirtschaftlichen Lage? Dazu
kam, daß der Staat die Freien nicht vor Unbill in friedlichen
Zeiten zu schützen vermochte: trotz aller Gegenmaßregeln der
Gesetzgebung warfen sich die Großgrundherren, von den
Karlingen politisch zur Ruhe gewiesen, seit Ende des 8. Jahr—
hunderts mit Erfolg auf die soziale Vernichtung des freien
Standes der Bauern.
So wurden die alten Freien seit den Tagen spät—
merowingischer Herrschaft je länger je mehr einer sozialen
und staatlichen Stellung überdrüssig, deren wirtschaftliche Vor—
aussetzungen sich beständig mehr verflüchtigten: sie suchten irgendwo
einen Unterschlupf gegen die Unbilden des Staates und den
unbarmherzigen Drang der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie fanden ihn, soweit sie es nicht in eigenen Kampf⸗
genossenschaften zu Gegenwirkungen brachten, bei ihren Peinigern
selbst, bei den Grundherren.
Es ward gewöhnlich, daß Freie ihr Gütchen einem Grund⸗
herrn gegen Zinspflicht und Empfang grundherrlichen Landes
zu Leihe auftrugen, um seines Eintretens gegenüber den An—
sprüchen der Heeres- und Dingpflicht und der gerichtlichen
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