Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Reiches. 105 
IV. 
Karl Martell empfand zeit seiner ganzen Herrschaft das 
Bedürfnis, die Großen des Reiches durch Schenkungen von Land 
und Leuten an sich zu fesseln: nur auf diese Weise ließen sich 
die alten Parteiungen zersiören und die Grundlagen einer neuen 
Staatsgewalt legen und verteidigen!. 
Konnte eine solche Politik allein aus Mitteln des Fiskus, 
durch Vergebung königlichen Gutes durchgeführt werden? Das 
hieß offenbar mit der einen Hand zerstören, was mit der andern 
erbaut wurde. 
Nun hatten sich schon die merowingischen Könige in ver— 
wandten Fällen damit geholfen, daß sie Kirchengut verliehen: 
denn die einzelne Kirche unterlag sowohl vermögensrechtlich 
wie nach der Seite des öffentlichen Rechtes der Verfügung des 
Grundherrn und namentlich des größten Grundherrn und Eigen— 
kirchenbesitzers: des Königs?. Karl Martell handelte von diesen 
Rechtsanschauungen aus, die gerade in seiner Zeit allgemein 
herrschten; indem er aber in sehr hohem Maße Kirchengut ver⸗ 
lieh, sah er sich veranlaßt, das Recht der Kirche an dem ver⸗ 
liehenen Besitze bis zu einem gewissen Grade zu wahren und 
anzuerkennen. 
Hierzu diente ihm der Precarienvertrag. Die Precaria war 
eine namentlich in kirchlichen Kreisen weitverbreitete Leiheform 
für Landnutzung. Zunächst nur im Sinne eines Pachtvertrags 
auf fünf Jahre abgeschlossen, pflegte sie doch stets bis zum Tode 
des Precaristen erneuert zu werden, falls dieser seinen Pacht— 
zins regelmäßig zahlte, war also in Wirklichkeit fast stets eine 
Lebens⸗, häufig sogar eine Erbpacht. Karl benutzte nun diese 
Form, indem er die Kirchen zwang, an ihm genehme Große Gut 
zu solch längerer Pacht auszuthun. Aber freilich unterlag die 
Precaria unter diesen Umständen bald wesentlichen Anderungen. 
Zunächst fiel der Pachtzins nahezu oder völlig hinweg: wer wollte 
die Großen zur Zahlung zwingen? Ferner war für die Dauer der 
Verleihung bald nicht mehr der Wille der verleihenden kirchlichen 
S. oben S. 18. 
2 Stutz, die Eigenkirche (1895) S. 15 ff. Gesch. des kirchl. Benefizial⸗ 
wesens 11 (1895).
	        
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