Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Reiches. 105
IV.
Karl Martell empfand zeit seiner ganzen Herrschaft das
Bedürfnis, die Großen des Reiches durch Schenkungen von Land
und Leuten an sich zu fesseln: nur auf diese Weise ließen sich
die alten Parteiungen zersiören und die Grundlagen einer neuen
Staatsgewalt legen und verteidigen!.
Konnte eine solche Politik allein aus Mitteln des Fiskus,
durch Vergebung königlichen Gutes durchgeführt werden? Das
hieß offenbar mit der einen Hand zerstören, was mit der andern
erbaut wurde.
Nun hatten sich schon die merowingischen Könige in ver—
wandten Fällen damit geholfen, daß sie Kirchengut verliehen:
denn die einzelne Kirche unterlag sowohl vermögensrechtlich
wie nach der Seite des öffentlichen Rechtes der Verfügung des
Grundherrn und namentlich des größten Grundherrn und Eigen—
kirchenbesitzers: des Königs?. Karl Martell handelte von diesen
Rechtsanschauungen aus, die gerade in seiner Zeit allgemein
herrschten; indem er aber in sehr hohem Maße Kirchengut ver⸗
lieh, sah er sich veranlaßt, das Recht der Kirche an dem ver⸗
liehenen Besitze bis zu einem gewissen Grade zu wahren und
anzuerkennen.
Hierzu diente ihm der Precarienvertrag. Die Precaria war
eine namentlich in kirchlichen Kreisen weitverbreitete Leiheform
für Landnutzung. Zunächst nur im Sinne eines Pachtvertrags
auf fünf Jahre abgeschlossen, pflegte sie doch stets bis zum Tode
des Precaristen erneuert zu werden, falls dieser seinen Pacht—
zins regelmäßig zahlte, war also in Wirklichkeit fast stets eine
Lebens⸗, häufig sogar eine Erbpacht. Karl benutzte nun diese
Form, indem er die Kirchen zwang, an ihm genehme Große Gut
zu solch längerer Pacht auszuthun. Aber freilich unterlag die
Precaria unter diesen Umständen bald wesentlichen Anderungen.
Zunächst fiel der Pachtzins nahezu oder völlig hinweg: wer wollte
die Großen zur Zahlung zwingen? Ferner war für die Dauer der
Verleihung bald nicht mehr der Wille der verleihenden kirchlichen
S. oben S. 18.
2 Stutz, die Eigenkirche (1895) S. 15 ff. Gesch. des kirchl. Benefizial⸗
wesens 11 (1895).