Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

108 — Fünftes Buch. Drittes KNapitel. 
gann!. Schon längst hatten reiche Grundherren nicht mehr 
alle Vassen ihres Gefolges am Hofe selbst ernährt, entsprechend 
altgermanischem Vorbild, sondern ihnen auf mannigfach andere 
Art, namentlich durch Verleihung von Gütern, ihren Unterhalt 
gesichert; jetzt entwickelten sie vielfach deren benefiziarische Be— 
leihung und Haftung nach königlichem Vorbild. 
Außerordentlich waren die Folgen dieser Vorgänge. Da 
gleichzeitig die alte Heeresverfassung der Freien trotz aller 
Gegenmaßregeln Karls des Großen zerfiel und die großgrund— 
herrlichen Kontingente die Masse des Heeres darzustellen begannen, 
so ward nun für dessen innere Organisation die vassallitische 
Verbindung und Abstufung maßgebend: der König gebot nicht 
mehr den Freien insgemein kraft königlichen Heerbannes, son⸗ 
dern er gebot den Großen, diese ihren untergeordneten Vassallen 
kraft lehensherrlichen Anspruches. Die gleichmäßig gefügte 
Masse kriegspflichtiger Freien war verschwunden, ein hochge— 
türmter Aufbau vassallitisch Verpflichteter an die Stelle getreten: 
die Heeresverfassung stand unter dem Zeichen des Lehnstaats. 
Bald aber durchwucherte die Vassallität auch die Verwaltung 
und änderte deren Struktur von Grund aus. 
Es gehört zu den wichtigsten Verdiensten der frühen Kar— 
linge und vor allem auch Karls des Großen, daß sie die Erb— 
lichkeit der Amter noch einmal beseitigt haben, wie sie sich 
unter den späteren Merowingen weithin eingeschlichen hatte?. 
Gleichwohl blieb auch im 8. Jahrhundert ein Keim bestehen, 
woraus die Erblichkeit der Amter leicht wieder erwachsen konnte. 
Schon in merowingischer Zeit hatte man nicht umhin gekonnt, 
vor allem die Grafen neben anderen Einnahmen mit dem Er— 
1 Die Ansicht, daß diese Verbindung absolut selbstverständlich ge⸗ 
wesen und alsbald durchweg eingetreten sei, ist keineswegs so sicher, wie 
allgemein angenommen wird. Seeliger (Waitz? VI 48 Anm. )) hat darauf 
aufmerksam gemacht, daß nie alle Benefizien bloß vassallitisch verliehen 
wurden. Die Verbindung zwischen beneficium und homagium ist als 
notwendig erst im 12. Jahrhundert eingetreten. In der älteren Zeit da— 
gegen befindet sich noch alles im Flufsse. 
2 S. Bd. 1.3, 329.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.