Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des oftfränkischen Reiches. 109 
trägnis von Amtsgütern auszustatten!, die sie selbst verwal— 
teten; in der Karlingischen Zeit nahm dann mit der weiteren 
Entwickelung eines rein naturalwirtschaftlichen Zeitalters die 
UÜberweisung von Gütern an die einzelnen Ämter noch zu. 
Nun hatte aber die Erfahrung gezeigt, daß jede Besoldung 
mit agrarischen Erträgnissen leicht zur Verselbständigung der 
Beamten, ja zur Erblichkeit des Amtes führe: denn bei jeder 
derartigen Besoldung war der Beamte, nicht die Centralgewalt 
im unmittelbaren Besitze der Mittel, aus denen die Amts⸗ 
einnahmen erflossen. 
Da schien die Vassallität ein ausgezeichnetes Gegenmittel 
zu bieten. Wurde der Beamte Vassall, so erschien der Zubehör 
seines Amtes an Grund und Boden als Benefizium, somit bei 
Untreue des Inhabers widerruflich und dem Heimfalle bei dessen 
Tode wie beim Tode des Herrschers unterworfen. Das waren 
Vorteile, die den späteren Karlingen anscheinend schwer genug 
wogen, um die allmähliche Anwendung des vassallitischen 
Bandes auf die Staatsämter zuzulassen; in der zweiten Hälfte 
des 9. Jahrhunderts hatte die Vassallität im Westen des Reiches 
die ganze Verwaltung, im Osten wenigstens große Teile der— 
selben durchdrungen. 
Aber bald ergab sich, daß damit der Anfang vom Ende 
aller staatlichen Verwaltung herbeigekommen war. Die Beamten 
waren jetzt der Regel nach lebenslänglich angestellt und ab— 
setzbar nur beim Bruche der vassallitischen Treue; sie waren 
ferner dem großen Kreis der sonstigen Vassallen der Krone ein— 
geordnet; sie erschienen nicht mehr als besondere Werkzeuge 
der vollstreckenden Gewalt, sondern neben ihrer vassallitischen 
Stellung nur noch mit den Befugnissen der öffentlichen Ver— 
waltung beauftragt. Dies um so mehr, als sie zumeist, und 
vor allem die Grafen, eingesessene Großgrundherren ihres Amts— 
bezirkes zu sein pflegten, mithin auch ohne Amt in den meisten 
Fällen im Verhältnis eines Vassallen zum König gestanden 
hätten. So gänzlich dem mächtigsten, dem führenden Stand 
1 Vgl. Waitz II, 1, 815; V, 2, 85, 125; 2 IV, 168 ff.; dazu 
Schröder 2 S. 192.
	        
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