Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des oftfränkischen Reiches. 109
trägnis von Amtsgütern auszustatten!, die sie selbst verwal—
teten; in der Karlingischen Zeit nahm dann mit der weiteren
Entwickelung eines rein naturalwirtschaftlichen Zeitalters die
UÜberweisung von Gütern an die einzelnen Ämter noch zu.
Nun hatte aber die Erfahrung gezeigt, daß jede Besoldung
mit agrarischen Erträgnissen leicht zur Verselbständigung der
Beamten, ja zur Erblichkeit des Amtes führe: denn bei jeder
derartigen Besoldung war der Beamte, nicht die Centralgewalt
im unmittelbaren Besitze der Mittel, aus denen die Amts⸗
einnahmen erflossen.
Da schien die Vassallität ein ausgezeichnetes Gegenmittel
zu bieten. Wurde der Beamte Vassall, so erschien der Zubehör
seines Amtes an Grund und Boden als Benefizium, somit bei
Untreue des Inhabers widerruflich und dem Heimfalle bei dessen
Tode wie beim Tode des Herrschers unterworfen. Das waren
Vorteile, die den späteren Karlingen anscheinend schwer genug
wogen, um die allmähliche Anwendung des vassallitischen
Bandes auf die Staatsämter zuzulassen; in der zweiten Hälfte
des 9. Jahrhunderts hatte die Vassallität im Westen des Reiches
die ganze Verwaltung, im Osten wenigstens große Teile der—
selben durchdrungen.
Aber bald ergab sich, daß damit der Anfang vom Ende
aller staatlichen Verwaltung herbeigekommen war. Die Beamten
waren jetzt der Regel nach lebenslänglich angestellt und ab—
setzbar nur beim Bruche der vassallitischen Treue; sie waren
ferner dem großen Kreis der sonstigen Vassallen der Krone ein—
geordnet; sie erschienen nicht mehr als besondere Werkzeuge
der vollstreckenden Gewalt, sondern neben ihrer vassallitischen
Stellung nur noch mit den Befugnissen der öffentlichen Ver—
waltung beauftragt. Dies um so mehr, als sie zumeist, und
vor allem die Grafen, eingesessene Großgrundherren ihres Amts—
bezirkes zu sein pflegten, mithin auch ohne Amt in den meisten
Fällen im Verhältnis eines Vassallen zum König gestanden
hätten. So gänzlich dem mächtigsten, dem führenden Stand
1 Vgl. Waitz II, 1, 815; V, 2, 85, 125; 2 IV, 168 ff.; dazu
Schröder 2 S. 192.