Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
der Nation, den großen Vassallen angehörig, vereinten die Be— 
amten naturgemäß ihre ganzen sozialen und politischen Be— 
strebungen mit denen der Vassallität überhaupt. Hier machte 
sich aber sofort eine durchgehende Richtung aller Absichten 
geltend: man ging auf Erblichkeit der Benefizien aus. 
Damit entsprach man nur zu gut dem Drang der wirt⸗— 
schaftlichen Zustände des 9. Jahrhunderts. Grund und Boden 
war dieser Zeit wichtig, vorzüglich als Nutzungswert; die Rente 
spielte die Hauptrolle; Nutzbesitz (Gewere) hat nach dem deut— 
schen Recht dieser und noch späterer Zeiten auch rechtlich volle 
Herrschaft gegeben!. Die Folge war, daß sich die Vassallen 
schon des 9. Jahrhunderts für unumschränkte Herren auch ihrer 
Benefizien hielten: eine Vorstellung, die ohne weiteres zum 
Streben nach erblichem Besitze führte. 
Erblichkeit der Lehen ward zum sozialen Schlagwort der 
edlen Grundherren und Beamten im 9. Jahrhundert; und noch 
vor Schluß der Karlingenzeit erreichten sie zum großen Teil 
ihr Ziel. Erblichkeit des Amtslehens aber hieß für die großen 
Beamten des Reiches bei dem engen Zusammenhang zwischen 
Besoldung und Amtsgewalt Erblichkeit des Amtes, hieß für 
die Centralgewalt steigender, von Generation zu Generation 
vollständigerer Verlust jeder Verwaltung, jedes lokalen Ein— 
flusses außerhalb der Centralstelle selbst, hieß Ruin des Staates 
in der bisherigen Verfassung. Er vollzog sich seit Schluß des 
9. Jahrhunderts?; die sächsischen Kaiser haben dann die Erb— 
lichkeit der Grafenämter auch formell anerkannt. Seitdem 
befiehlt der König den Grafen nicht mehr kraft seiner Ver— 
waltungshoheit, sondern im Hinweis auf ihre vassallitische 
Treue: der staatliche Gehorsam beruht fürder nicht mehr auf 
zffentlich-rechtlicher Forderung, sondern auf einem nach unsern 
Begriffen privatrechtlichen, mehr rein sittlichen Verhältnisse, 
dem Treuverhältnisse des Königs zum Vassallen: der Lehnstaat 
ist erwachsen. 
Vgl. Heusler, Institutionen 2, 20 ff., 180 ff. 
Brunner RG. J, 253. Schröder 2128.
	        
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