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Fünftes Buch. Drittes Kapitel.
der Nation, den großen Vassallen angehörig, vereinten die Be—
amten naturgemäß ihre ganzen sozialen und politischen Be—
strebungen mit denen der Vassallität überhaupt. Hier machte
sich aber sofort eine durchgehende Richtung aller Absichten
geltend: man ging auf Erblichkeit der Benefizien aus.
Damit entsprach man nur zu gut dem Drang der wirt⸗—
schaftlichen Zustände des 9. Jahrhunderts. Grund und Boden
war dieser Zeit wichtig, vorzüglich als Nutzungswert; die Rente
spielte die Hauptrolle; Nutzbesitz (Gewere) hat nach dem deut—
schen Recht dieser und noch späterer Zeiten auch rechtlich volle
Herrschaft gegeben!. Die Folge war, daß sich die Vassallen
schon des 9. Jahrhunderts für unumschränkte Herren auch ihrer
Benefizien hielten: eine Vorstellung, die ohne weiteres zum
Streben nach erblichem Besitze führte.
Erblichkeit der Lehen ward zum sozialen Schlagwort der
edlen Grundherren und Beamten im 9. Jahrhundert; und noch
vor Schluß der Karlingenzeit erreichten sie zum großen Teil
ihr Ziel. Erblichkeit des Amtslehens aber hieß für die großen
Beamten des Reiches bei dem engen Zusammenhang zwischen
Besoldung und Amtsgewalt Erblichkeit des Amtes, hieß für
die Centralgewalt steigender, von Generation zu Generation
vollständigerer Verlust jeder Verwaltung, jedes lokalen Ein—
flusses außerhalb der Centralstelle selbst, hieß Ruin des Staates
in der bisherigen Verfassung. Er vollzog sich seit Schluß des
9. Jahrhunderts?; die sächsischen Kaiser haben dann die Erb—
lichkeit der Grafenämter auch formell anerkannt. Seitdem
befiehlt der König den Grafen nicht mehr kraft seiner Ver—
waltungshoheit, sondern im Hinweis auf ihre vassallitische
Treue: der staatliche Gehorsam beruht fürder nicht mehr auf
zffentlich-rechtlicher Forderung, sondern auf einem nach unsern
Begriffen privatrechtlichen, mehr rein sittlichen Verhältnisse,
dem Treuverhältnisse des Königs zum Vassallen: der Lehnstaat
ist erwachsen.
Vgl. Heusler, Institutionen 2, 20 ff., 180 ff.
Brunner RG. J, 253. Schröder 2128.