Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Reiches. 111 
Und noch im 9. Jahrhundert wirkte sich sein spezifisch 
aristokratischer Charakter für Monarchie und Volk in den ersten 
Konsequenzen aus. Die Reichstage, bisher Beratungstage unter 
starkem Druck der Krone, beginnen sich zu Versammlungstagen 
der großen Vassallen umzugestalten, auf denen man sich für 
berechtigt hält, dem König ungefragt Rat zu erteilen bis zur 
Warnung, ja bis zur Drohung des Abfalls. Die Nation, 
bisher wenigstens noch scheinbar an den großen Beschlüssen 
der Reichstage beteiligt, verliert nach dieser Seite ihre letzten 
Rechte; die Rechtsbildung, namentlich soweit sie das Privat— 
recht betrifft, vollzieht sich von nun ab noch weniger als bisher 
unter dem Einfluß einer obersten gesetzgebenden Stelle. Die 
Folge ist, daß der Staat fast jede Einwirkung auf die soziale 
Ldeitung der Massen, wie sie vor allem durch eine energische 
Gesetzgebung über privatrechtliche Materien ausgeübt werden 
fann, verliert: die Führung der inneren Geschicke der Nation 
geht an den hohen Adel über. 
Aus welch anscheinend kleinen Veranlassungen, aus einigen 
bloßen Finanzmaßregeln Karl Martells scheint doch diese eigen— 
artige Revolution der Karlingischen Verfassung hervorgegangen 
zu sein! Die Frage drängt sich auf, ob diese Veranlassungen 
auch die letzten Gründe waren. 
Sicher ist, daß das Besondere der Lehnsverfassung zuerst 
und teilweis allein in Frankreich entwickelt worden ist; von 
hier ist die neue Verfassung zunächst in die Staaten der West— 
goten, Burgunder, Langobarden übertragen worden: nicht zum 
geringsten auf dem Durchdringen des Lehnswesens beruht der 
große Bestandteil des Rechtes fränkischer Herkunft, der sich noch 
heute im öffentlichen Rechte Europas fast allenthalben findet. 
Doch ebenso sicher ist, daß in den genannten Staaten schon 
überall Ansätze zur selbständigen Ausbildung einer Lehns— 
berfassung zu bemerken waren, als das neue fränkische Staats— 
recht auf sie übertragen ward: das Reich der Franken hat die 
Grundlagen dieses Rechtes nicht allein, es hat sie nur früher 
entwickelt als die anderen germanischen Reiche auf römischem 
Voden.
	        
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