Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Gründung des deutschen Reiches; Erneuerung des Kaisertums. 127 
zu viel mehr als demonstrativer Entfaltung königlicher Streit— 
mächte gekommen wäre. Er erhielt günstige Bedingungen. 
Sein Verfügungsrecht über das Kirchengut blieb bestehen; die 
bairische Kirche wahrte neben der Reichskirche ihre besondere 
Verfassung mit eignen Synoden. 
Im übrigen bleiben beide Herzöge in ihren innern Ent— 
schließungen wie in der auswärtigen Politik selbständig, soweit 
es sich in dieser nicht um Glieder des Reiches handelt; sie breiten 
den Einfluß ihrer Stämme nach Ungarn, nach Italien und nach 
Burgund eigenmächtig aus, wie bisher; sie nennen ihre Länder 
Reiche; sie zählen nach den Jahren ihrer Regierung; sie lassen 
Münzen schlagen; unter ihnen bestehen nach wie vor die Land⸗ 
tage der Stämme als mitbestimmende Gewalten. So waren 
sie die Glieder eines nur lockeren Staatenbundes; ihr Ver— 
hältnis zu ihm war formell vielleicht lehnsrechtlich geordnet, 
materiell beruhte es auf Militärkonventionen. Bei der Un— 
zulänglichkeit der Überlieferung ist man jedoch nicht im stande, 
über die genauere Abgrenzung der königlichen und der herzog—⸗ 
lichen Gewalt Näheres auszusagen. Widukind schweigt aus 
dynastischem Interesse über die Zugeständnisse Heinrichs be— 
harrlich. In Schwaben mag der Wille des Königs noch am 
meisten gegolten haben. In Baiern dagegen, wo es außer⸗ 
ordentlicher Anstrengungen des Herzogs bedurfte, um die Einfälle 
der Ungarn abzuwehren, hat Heinrich wohl kaum größere Er— 
folge erreicht; der Friedensvertrag mit Arnulf gewährte diesem 
außerhalb der lehnsrechtlichen Fälle die unbedingte Verfügung 
über die Kriegsmacht des Stammes. 
Drei Jahre etwa dauerte es, ehe Heinrich Baiern und 
Schwaben auf so lockere Weise dem Reiche verbunden hatte. 
In der nächstfolgenden Zeit fügte er noch Lothringen hinzu. 
Für Karl den Einfältigen, den Karlingischen Herrscher des west⸗ 
fränkischen Reiches, hatte die Wahl Heinrichs sofort das Zeichen 
zum Einfall ins Frankenland, in die Gegend von Worms, ge— 
geben; nach dem Tode des noch halbkarlingischen Königs Konrad 
betrachtete er das ostfränkische Reich als für sein Geschlecht er— 
ledigt. So mußte es Heinrich darauf ankommen, außer der 
Wiedervereinigung Lothringens auch die Anerkennung des West—
	        
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