Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Gründung des deutschen Reiches, Erneuerung des Kaisertums. 157 
Alberich, als senatorischer Beherrscher der Römer vier weitere 
Päpste ernannte. Nach Alberichs Tode erbte dessen Sohn Octa— 
vianus das Machtgebot des Vaters und beherrschte, ein wollüstiger 
und verbrecherischer Jüngling, als Papst Johann XII. zugleich 
Kirche und Staat. 
Dieser Papst nun ward von Berengar bedroht; er bat König 
Otto um Hilfe. Politisch ist es die Lage des Papsttums gegen— 
üͤber König Pippin: gegen den einheimischen Bedränger erschallt 
der Ruf nach fremder Vermittlung; moralisch ist die Situation 
für Otto ungleich günstiger: diesem Papste, dieser Vergangenheit 
und Gegenwart des Papsttums gegenüber gab es keinerlei kirch— 
liche Bedenken. 
König Otto brach im Jahre 961 von Deutschland auf, 
nachdem er seinen siebenjährigen, gleichnamigen Sohn wider⸗ 
standslosn zum König hatte wählen und krönen lassen. Er 
zog majestätisch durch Oberitalien; am 2. Februar 962 empfing 
er mit seiner Gemahlin aus den Händen des Vapstes die Kaiser— 
krone. 
Es war das selbstverständliche Ergebnis des päpstlichen 
Hilferufes und der innern Lage in Deutschland. Nicht als Im— 
perator im Sinne der Alten ward daher Otto in Rom von seinem 
sauchzenden Heere begrüßt. So sehr noch gelehrte Zeitgenossen 
mit dem kaiserlichen Diadem den Anspruch auf Weltherrschaft 
verknüpfen mochten, der Politiker des 10. Jahrhunderts, der die 
furchtbaren Schicksale kannte, die sich mit dieser Krone seit 
dem Verfall der Karlingen verknüpft hatten, konnte ihre symbo— 
lische Bedeutung nur finden in einem moralischen Übergewicht 
des deutschen Reiches über die schwächeren Nachbarstaaten, ihre 
nächste Wirkung in der thatsächlichen Ausübung einer obersten 
Schutzherrschaft über die Kirche. 
So hat auch Otto der Große gedacht, so überzeugt er im 
übrigen von der unendlichen Erhabenheit des gesalbten Herrschers 
war. Darum entwickelte er aus der neuen Würde keineswegs 
Die Wahl eines so jugendlichen Königs galt als durchaus un— 
gewöhnlich (Liudpr. Hist. Ott. e. 2) und birgt in der That einen gewissen 
Widerspruch zum Prinzip des Wahlrechts.
	        
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