Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 177 
Geschichtsphilosophie aus sächsischem Gesichtspunkte vorträgt, 
st der Sachse Widukind, der letzte unserer großen Stammes⸗ 
historiker, ein nicht unwürdiger Nachfolger eines Gregor von 
Tours und eines Paulus Diaconus — ein Sohn seines 
Stammes, dem es selbst in den fruchtbaren Tagen der Grün— 
dung des Reiches nicht einfiel, etwas anderes für überlieferns— 
wert zu halten, als die Geschichte des sächsischen Stamms und 
der sächsischen Fürsten. 
II. 
Wenn es wahr ist, daß die Entwickelung der geistigen Kultur 
abhängig ist von der jeweiligen Ausgestaltung von Staat und 
Besellschaft und von deren Rückwirkung auf die Entfaltung der 
Besamtpersönlichkeit eines Volkes, so versteht es sich, daß mit 
dem Übergang vom Völkerschaftsstaate der Urzeit zum Stammes⸗ 
ttaat des 5. bis 10. Jahrhunderts die größten Wandlungen der 
germanischen Volksseele und ihrer Kultur erfolgt sein müssen. 
In der That braucht man sich nur die ganze Verschiedenheit des 
taciteischen Staates vom Stammesstaat des 10. Jahrhunderts, des 
agrarischen Kommunismus und der gebundenen Geschlechterver⸗ 
fassung der Urzeit von der genossenschaftlichen Ausgestaltung des 
Agrarwesens und von dem Sippenleben der Ottonenzeit zu ver⸗ 
gegenwärtigen, um das zu verstehen. Freilich hat zu dem Fort⸗ 
schritt, der durch diese Grenzerscheinungen bezeichnet wird, nicht 
bloß die einheimische Entwicklung, sondern nicht minder die 
Rezeption christlicher und antiker Elemente namentlich seit der 
karlingischen Renaissance beigetragen. Das gilt sogar für das 
in besonders hohem Grade nationale Gebiet des Rechts. 
Hier hat vielfach erst der Einfluß der klassisch-absolu— 
tistischen Strömung unter den Karlingen die starre Gebunden⸗ 
heit des Rechtszwanges gebrochen. Die tote Macht uralter 
Formeln und Formalbräuche, die früher das Prozeßrecht 
oöllig beherrschtet, ist nun wenigstens zum Teil ge— 
schwunden. Schon im 9. Jahrhundert ladet der königliche 
Richter die Parteien vor Gericht, nicht mehr der Kläger den Be— 
1 S. Band Le, 188 ff. 
Lamprecht, Deutsche Geschichte II.
	        
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