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Sechstes Buch. Zweites Kapitel.
klagten kraft bindender, unpersönlicher Formel; vom Richter wird
auch die Verhandlung geleitet, nicht mehr vom unverständlich
gewordenen Zwang symbolischer Handlung; unter den Beweis—
mitteln wird der Eid persönlicher gestaltet; bei den Zeugen wird
eine innere Bürgschaft für deren Glaubwürdigkeit gesucht; der
Beweis durch Urkunden wird angebahnt neben den alten formalis—
tischen Beweisen durch Gottesurteil und Eide.
Wurde das Individuum im Prozeßrecht freier gestellt vor—
nehmlich durch königliche Eingriffe ins Volksrecht, so verschaffte
ihm die Fortbildung der Volksrechte auf Stammesboden größere
Freiheit auch als Subjekt von Rechten. Namientlich wurde auf
diesem Gebiete der altgermanische Grundsatz der Barverträge zu
Gunsten der Selbstbürgschaft des Schuldners teilweise verlassen.
Es waren Fortschritte, die zugleich den rechtlichen Begriff
der Freiheit zu heben begannen. Der Verlust der Freiheit bei
Zahlungsunfähigkeit war wohl anfangs Recht auch noch der
Stammesperiode. Doch bald wird die Schuldknechtschaft nicht
mehr als Aufhebung, sondern nur noch als zeitweilige Ver—
pfändung der Freiheit, als Schuldhaft gefaßt: die Freiheit
erscheint als ein in diesem Falle unveräußerliches Eigen des
Freigeborenen. Spielten aber schon in der Durchbildung einer
volleren juristischen Persönlichkeit des Freien volkswirtschaftliche
Momente, so namentlich der Eintritt eines gewissen Verkehrs,
mit, so war die unmittelbare Wirkung der agrarischen Ent—
wicklung noch weit bedeutender. Die Markgenossenschaft selbst
der ausgehenden Völkerschaftszeit hatte der Regel nach wohl
noch in Feldgemeinschaft gelebt: gemeinsam hatte man gesät
und geerntet, jede besondere wirtschaftliche Initiative des Ein—
zelnen war erstickt worden im kommunistischen Getriebe des
Anbaus. Wie anders gedieh das Leben der Markgenossenschaft
des 10. Jahrhunderts! Schon längst war jeder Bauer im
privaten Besitze des Grundes und Bodens, den er bestellte;
gemeinsam war nur noch die extensive Nutzung von Weide und
Wald, von Wasser und Jagdgrund. Zwar galten dabei für
den Anbau der Felder immer noch die harten, aus der uͤr—
sprünglichen Anlage der Flur leicht erklärlichen Gesetze des