Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Sechstes Buch. Zweites Kapitel. 
klagten kraft bindender, unpersönlicher Formel; vom Richter wird 
auch die Verhandlung geleitet, nicht mehr vom unverständlich 
gewordenen Zwang symbolischer Handlung; unter den Beweis— 
mitteln wird der Eid persönlicher gestaltet; bei den Zeugen wird 
eine innere Bürgschaft für deren Glaubwürdigkeit gesucht; der 
Beweis durch Urkunden wird angebahnt neben den alten formalis— 
tischen Beweisen durch Gottesurteil und Eide. 
Wurde das Individuum im Prozeßrecht freier gestellt vor— 
nehmlich durch königliche Eingriffe ins Volksrecht, so verschaffte 
ihm die Fortbildung der Volksrechte auf Stammesboden größere 
Freiheit auch als Subjekt von Rechten. Namientlich wurde auf 
diesem Gebiete der altgermanische Grundsatz der Barverträge zu 
Gunsten der Selbstbürgschaft des Schuldners teilweise verlassen. 
Es waren Fortschritte, die zugleich den rechtlichen Begriff 
der Freiheit zu heben begannen. Der Verlust der Freiheit bei 
Zahlungsunfähigkeit war wohl anfangs Recht auch noch der 
Stammesperiode. Doch bald wird die Schuldknechtschaft nicht 
mehr als Aufhebung, sondern nur noch als zeitweilige Ver— 
pfändung der Freiheit, als Schuldhaft gefaßt: die Freiheit 
erscheint als ein in diesem Falle unveräußerliches Eigen des 
Freigeborenen. Spielten aber schon in der Durchbildung einer 
volleren juristischen Persönlichkeit des Freien volkswirtschaftliche 
Momente, so namentlich der Eintritt eines gewissen Verkehrs, 
mit, so war die unmittelbare Wirkung der agrarischen Ent— 
wicklung noch weit bedeutender. Die Markgenossenschaft selbst 
der ausgehenden Völkerschaftszeit hatte der Regel nach wohl 
noch in Feldgemeinschaft gelebt: gemeinsam hatte man gesät 
und geerntet, jede besondere wirtschaftliche Initiative des Ein— 
zelnen war erstickt worden im kommunistischen Getriebe des 
Anbaus. Wie anders gedieh das Leben der Markgenossenschaft 
des 10. Jahrhunderts! Schon längst war jeder Bauer im 
privaten Besitze des Grundes und Bodens, den er bestellte; 
gemeinsam war nur noch die extensive Nutzung von Weide und 
Wald, von Wasser und Jagdgrund. Zwar galten dabei für 
den Anbau der Felder immer noch die harten, aus der uͤr— 
sprünglichen Anlage der Flur leicht erklärlichen Gesetze des
	        
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