Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

186 Sechstes Buch. Zweites Kapitel. 
Tausendmal berichten die Quellen von diesen und verwandten 
Zügen; fie gehören durchaus zur geistigen Typik der Zeit; 
wahre Sittlichkeit war dem Menschen des 10. Jahrhunderts 
und vielfach auch noch des späteren Mittelalters ohne sie un— 
denkbar. 
Eben von diesem Gesichtspunkte juristischer Konstruktion 
und formaler Typik der sittlichen Handlungen her erklärt sich 
die Erscheinung, daß sittliche Empfindungen zu Grundlage rein 
verfassungsmäßiger Konstruktionen gewählt werden konnten. So 
beruht das Verhältnis Karls des Großen zu den Päpsten auf 
der politischen Fassung des Begriffs der Liebe!, der Zusammen⸗ 
hang der spätkarlingischen Reiche auf der verfassungsmäßigen 
Ausprägung von Begriffen wie Eintracht, Erbarmen, Ver— 
zeihung, das ganze Lehenswesen endlich auf der iuristischen 
Bindung des Treubegriffs. 
Sind damit die Brücken zur rein juristischen Festlegung 
sittlicher Begriffe noch nicht abgebrochen, so bleibt doch be— 
stehen, daß die Sitte immerhin nicht mehr mit dem Recht 
völlig zusammenfloß, daß sie schon vorhanden war als besonderes 
Regelungsmittel der sozialen Beziehungen, wenn sie auch zur 
Einzelperson als solcher, im Sinne eines Mittels individueller 
iittlicher Vertiefung, noch fast kein Verhältnis gewonnen hatte. 
Der formalen Ausprägung aber bedurfte sie, um die noch 
jugendlich starken Regungen der Welt des früheren Mittelalters 
wenigstens einigermaßen zu beherrschen. Denn ganz anders 
noch als heutzutage malte sich die Welt gegenseitiger mensch— 
licher Beziehungen in den Köpfen der ottonischen Gesellschaft. 
Man vergegenwärtige sich nur, daß die rechtliche Handlungs⸗ 
fähigkeit bis ins 9. und 10. Jahrhundert hinein bei fast allen 
deutschen Stämmen mit dem zwölften Jahre eintrat, daß Frauen 
gelegentlich schon mit dem zwölften Jahre heirateten, daß nach 
einigen Anfängen in der fränkischen Periode doch erst die spätere 
Uber den Begriff der „Liebe zum König“ Waitz 2 VI 878 f., über 
den rechtlich gebundenen Begriff der Gnade Kühne S. II. „Furcht und 
Liebe sind überhaupt die typischen Beziehungen, in denen die Unterthanen 
zum Herrscher stehen“ eb. S. 13.
	        
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