186 Sechstes Buch. Zweites Kapitel.
Tausendmal berichten die Quellen von diesen und verwandten
Zügen; fie gehören durchaus zur geistigen Typik der Zeit;
wahre Sittlichkeit war dem Menschen des 10. Jahrhunderts
und vielfach auch noch des späteren Mittelalters ohne sie un—
denkbar.
Eben von diesem Gesichtspunkte juristischer Konstruktion
und formaler Typik der sittlichen Handlungen her erklärt sich
die Erscheinung, daß sittliche Empfindungen zu Grundlage rein
verfassungsmäßiger Konstruktionen gewählt werden konnten. So
beruht das Verhältnis Karls des Großen zu den Päpsten auf
der politischen Fassung des Begriffs der Liebe!, der Zusammen⸗
hang der spätkarlingischen Reiche auf der verfassungsmäßigen
Ausprägung von Begriffen wie Eintracht, Erbarmen, Ver—
zeihung, das ganze Lehenswesen endlich auf der iuristischen
Bindung des Treubegriffs.
Sind damit die Brücken zur rein juristischen Festlegung
sittlicher Begriffe noch nicht abgebrochen, so bleibt doch be—
stehen, daß die Sitte immerhin nicht mehr mit dem Recht
völlig zusammenfloß, daß sie schon vorhanden war als besonderes
Regelungsmittel der sozialen Beziehungen, wenn sie auch zur
Einzelperson als solcher, im Sinne eines Mittels individueller
iittlicher Vertiefung, noch fast kein Verhältnis gewonnen hatte.
Der formalen Ausprägung aber bedurfte sie, um die noch
jugendlich starken Regungen der Welt des früheren Mittelalters
wenigstens einigermaßen zu beherrschen. Denn ganz anders
noch als heutzutage malte sich die Welt gegenseitiger mensch—
licher Beziehungen in den Köpfen der ottonischen Gesellschaft.
Man vergegenwärtige sich nur, daß die rechtliche Handlungs⸗
fähigkeit bis ins 9. und 10. Jahrhundert hinein bei fast allen
deutschen Stämmen mit dem zwölften Jahre eintrat, daß Frauen
gelegentlich schon mit dem zwölften Jahre heirateten, daß nach
einigen Anfängen in der fränkischen Periode doch erst die spätere
Uber den Begriff der „Liebe zum König“ Waitz 2 VI 878 f., über
den rechtlich gebundenen Begriff der Gnade Kühne S. II. „Furcht und
Liebe sind überhaupt die typischen Beziehungen, in denen die Unterthanen
zum Herrscher stehen“ eb. S. 13.