252 Sechstes Buch. Viertes Kapitel.
Gewalt des Königs, obgleich bei weitem größer als diejenige
Heinrichs J., doch immerhin begrenzter blieb als die Ottos
des Großen. Die Erblichkeit der kleineren Lehen, schon in früh—
ottonischer Zeit bekannt, begann jetzt auch für die großen Lehen,
Grafschaften, Markgrafschaften und Herzogtümer einzudringen:
überall folgten die Söhne den Vätern unter Ausschluß jeder
mehr als formalen Einwirkung der Reichsgewalt.
Heinrich II., so zäh, klug, energisch er war!, vermochte die
königliche Gewalt diesen Einwirkungen nicht mehr ganz zu ent⸗
ziehen. Zu seiner Zeit spielte darum auch der Rat der Großen
bielleicht schon eine andere Rolle als bisher; die Fürsten- und
Reichstage mehrten sich. Nun verstand es zwar Heinrich fast
stets, seinem Worte Gehör, seinem Willen Lauf zu verschaffen:
aber gleichwohl wuchsen die Fürsten allmählich in eine selb—
ständige Stellung hinein.
Da begreift es sich, wenn Heinrich fast nie während seiner
Regierung völlige Ruhe im Reiche schaffen konnte. Immer
wieder zeigten sich Mittelpunkte der Unbotmäßigkeit Großer,
so in Baiern, am Rhein, in Lothringen; und vor allem waren
es die weitverzweigten Verwandten der Königin aus luxem—
burgischem Geschlecht, die, noch befangen in der volkstümlichen
Anschauung von der gemeinen familienrechtlichen Gliederung
des königlichen Hauses, für sich Vorteile besonderer Art von
der Krone erwarteten und, in dieser Erwartung getäuscht, auf⸗
rührerisch zu erringen suchten. Brachten diese Kämpfe im all⸗
gemeinen mehr Unruhe als dauernden Schaden, so haben sie
doch am Niederrhein immerhin zur fast völligen Losreißung der
südlichen Friesen, der heutigen Holländer, vom Reiche geführt.
Heinrich II. konnte gegenüber diesen centrifugalen Richtungen
bei dem Mangel jeder regelmäßigen Vollstreckungsgewalt die
Einheit des Reiches nur noch durch das Einsetzen der eigenen
Persönlichkeit und der altangesehenen moralischen Autorität
des Königtums wahren. Von diesem Standpunkt aus hat er
namentlich im Beginn seiner Regierung zu wirken gesucht, in—
S. unten S. 289 f.