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Sechstes Buch. Viertes Kapitel.
Verkauf von Bistümern gänzlich verzichtete. Abgesehen von
allem anderen galt es da nun, den Ausfall an bisherigen Ein—
künften zu ersetzen. Heinrich scheint das versucht zu haben,
indem er bei neuen weltlichen Verlehnungen wie beim Über—
gang weltlicher Lehen von einer Hand zur anderen bedeutendere
Summen erhob: mit anderen Worten, indem er sich für die Ent⸗
lastung der geistlichen Fürsten an den Laienfürsten schadlos hielt.
Es war nur einer der Schritte innerhalb einer allgemeinen
Verschiebung der königlichen Politik zu Gunsten der Kirche, die
den Laienfürsten je länger je mehr beschwerlich fiel. Eine all—
gemeine Unzufriedenheit begann sich in diesen Kreisen einzu—
stellen; schon ums Jahr 1046 war sie so weit gestiegen, daß sie
dem Könige die Fortsetzung der früheren Politik Kaiser Konrads
kaum noch gestattete. Er mußte die Herzogtümer Baiern und
Kärnten wieder verleihen, und kleine Anfänge von Aufruhr
der Fürsten erweiterten sich hier und dort zu energischem Wider⸗
stand. Dies um so leichter, als sich Heinrich, im Gegensatz zu
seinen Vorgängern und Nachfolgern, anscheinend niemals der
sozialen Hebung der tieferen Schichten angenommen hat!, ob—
wohl es schon in seiner Zeit zu Tage lag, daß diese Klassen
dereinst ein Bollwerk des Königtums gegenüber dem Andrängen
der territorialen Fürstengewalt zu bilden bestimmt waren.
Leichte Unruhen, vielfach auf einem Gegensatz zwischen den
Laienfürsten und den Bischofen beruhend, machten sich in
Sachsen und Baiern geltend; den Herd aller Unbotmäßigkeiten
aber bildeten jetzt, wie ähnlich schon unter Heinrich II. und
Konrad II., die lothringischen Herzogtümer. Hier war im
Jahre 1044 Gozelo gestorben, der gleichzeitige Beherrscher des
lothringischen Nordens und Südens; er hatte letztwillig seinem
älteren Sohne Gottfried Oberlothringen, dem jüngeren Gozelo
Niederlothringen hinterlassen. Aber Gottfried beanspruchte beide
Teile. Da ließ ihn der König, der eine Teilung des Landes
vorzog, durch ein Fürstengericht seiner Reichslehen entsetzen und
brachte ihn, nachdem er sich ergeben, in der Veste Giebichen—
Das sog. Gesetz Heinrichs III. über Lehensverlust (M. G. Constt.
l, 104) ist doch kaum hierher zu rechnen, selbst wenn es Heinrich III.
zuzuschreiben sein sollte.