Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Sechstes Buch. Viertes Kapitel. 
Verkauf von Bistümern gänzlich verzichtete. Abgesehen von 
allem anderen galt es da nun, den Ausfall an bisherigen Ein— 
künften zu ersetzen. Heinrich scheint das versucht zu haben, 
indem er bei neuen weltlichen Verlehnungen wie beim Über— 
gang weltlicher Lehen von einer Hand zur anderen bedeutendere 
Summen erhob: mit anderen Worten, indem er sich für die Ent⸗ 
lastung der geistlichen Fürsten an den Laienfürsten schadlos hielt. 
Es war nur einer der Schritte innerhalb einer allgemeinen 
Verschiebung der königlichen Politik zu Gunsten der Kirche, die 
den Laienfürsten je länger je mehr beschwerlich fiel. Eine all— 
gemeine Unzufriedenheit begann sich in diesen Kreisen einzu— 
stellen; schon ums Jahr 1046 war sie so weit gestiegen, daß sie 
dem Könige die Fortsetzung der früheren Politik Kaiser Konrads 
kaum noch gestattete. Er mußte die Herzogtümer Baiern und 
Kärnten wieder verleihen, und kleine Anfänge von Aufruhr 
der Fürsten erweiterten sich hier und dort zu energischem Wider⸗ 
stand. Dies um so leichter, als sich Heinrich, im Gegensatz zu 
seinen Vorgängern und Nachfolgern, anscheinend niemals der 
sozialen Hebung der tieferen Schichten angenommen hat!, ob— 
wohl es schon in seiner Zeit zu Tage lag, daß diese Klassen 
dereinst ein Bollwerk des Königtums gegenüber dem Andrängen 
der territorialen Fürstengewalt zu bilden bestimmt waren. 
Leichte Unruhen, vielfach auf einem Gegensatz zwischen den 
Laienfürsten und den Bischofen beruhend, machten sich in 
Sachsen und Baiern geltend; den Herd aller Unbotmäßigkeiten 
aber bildeten jetzt, wie ähnlich schon unter Heinrich II. und 
Konrad II., die lothringischen Herzogtümer. Hier war im 
Jahre 1044 Gozelo gestorben, der gleichzeitige Beherrscher des 
lothringischen Nordens und Südens; er hatte letztwillig seinem 
älteren Sohne Gottfried Oberlothringen, dem jüngeren Gozelo 
Niederlothringen hinterlassen. Aber Gottfried beanspruchte beide 
Teile. Da ließ ihn der König, der eine Teilung des Landes 
vorzog, durch ein Fürstengericht seiner Reichslehen entsetzen und 
brachte ihn, nachdem er sich ergeben, in der Veste Giebichen— 
Das sog. Gesetz Heinrichs III. über Lehensverlust (M. G. Constt. 
l, 104) ist doch kaum hierher zu rechnen, selbst wenn es Heinrich III. 
zuzuschreiben sein sollte.
	        
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