Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Fünftes Buch. Erstes KNapitel. 
gischen Herrschaft. So wenig die Geschichtsschreiber über die 
Schicksale von Krone und Scepter zu berichten pflegen, es 
handle sich denn um den außergewöhnlichen Vorgang der Neu— 
anschaffung oder des Wechsels, so wenig sprechen die Annalen 
im Zeitalter Karl Martells von anderem, als vom Tod eines 
alten, von der Einsetzung eines neuen Königs: bis der letzte 
König auch nicht einmal gelegentlich seines Todes erwähnt im 
Jahre 737 dahinsinkt'. 
Um so stärker steigt der äußere Ausdruck der Karlingischen 
Macht; schon Pippin erhält im freien Gedankenaustausch seiner 
Zeitgenossen den Titel des herrschenden Fürsten; unter Karl 
Martell begegnen halbamtlich die Bezeichnungen Fürst der 
Franken und Unterkönig. 
Und königlich fürwahr herrschten Pippin wie namentlich 
Karl Martell: aus Trümmern und Vergessenheit haben sie das 
Reich der Franken neu erschaffen. Schon Pippin entwickelte 
über die bloße Befriedung der fränkischen Stammlande hin— 
weg den Gedanken, die deutschen Stammreiche im Osten zu 
unterwerfen: die austrasische Stellung des Geschlechtes machte 
sich gegenüber den neustrischen Sympathieen der Merowinge 
sofort in einer stärkeren Heranziehung der germanischen Glieder 
des Reiches geltend. 
Vor allem mußte es hier auf die Einverleibung der Friesen 
ankommen. Waren doch die Friesen einstens, im 4. bis 6. Jahr— 
hundert, teilweise hinter den südwärts wandernden Saliern her— 
gezogen und hatten deren alte Heimat, die wiesenreichen Inseln 
des Rheindeltas und das Land darüber hinaus bis zur Gegend 
von Brügge besetzt. Von hier aus saß der Stamm jetzt die 
Gestade des Nordmeers entlang und auf den Inseln bis zur 
Mündung der Weser und weiterhin bis zum einsamen Helgoland. 
In erster Linie mußte den fränkischen Herrschern der Besitz 
des wesifriesischen Rheindeltas wertvoll sein. Hier war alt— 
fränkische Heimat, ein nach germanischer Rechtsanschauung un— 
oerjährbar heiliger Besitz; hier mündeten die Ströme und Flüsse 
1 VBgl. Breysig S. 79 Anm. 1. Über die Urkundendatierung dieser 
Zeit vgl. Mühlbacher S. 48 ff.
	        
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