Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Ausbau des römischen Reiches deutscher Nation. 277 
vom Breitengrade Basels nominell bis zu den Gestaden des 
Mittelmeeres in der Gegend von Nizza und Arles erstreckte, 
war der letzte seines Geschlechtes. Doch war er kaum noch im 
thatsächlichen Besitze des Landes. Ein übermächtiger Adel be— 
drängte den König doppelt, da er wankelmütig und schwach 
war; namentlich der Graf Otto Wilhelm von Mäcon und 
Nevers nahm das Land ein und verfolgte von seinen westlichen 
Grenzen aus weitgehende Pläne gegen Frankreich. 
Unter dem Druck dieser Verhältnisse lehnte sich Rudolf, wie 
schon die meisten seiner Vorfahren, innig an Deutschland an, 
den einzigen stark monarchischen Staat in Mitteleuropa. Es 
kam so weit, daß Rudolf König Heinrich zu seinem Erben ein— 
setzte und ihm im Jahre 1006 zur symbolischen Anerkennung 
der Herrschaft die Stadt Basel übergab, von da ab einen Jahr— 
hunderte überdauernden Besitz des Reiches. Dieser Schritt hatte 
zur Folge, daß der burgundische Adel den König noch rücksichts— 
loser bedrängte: nun huldigte Rudolf auf einer Straßburger 
Zusammenkunft des Jahres 1016 dem deutschen Herrscher und 
—D— 
Heinrich II. hat dies neue Recht sehr ernst aufgefaßt, trotz 
mancher Schwankungen Rudolfs; wiederholt hat er Feldzüge 
nach Burgund zur Befriedung des Landes unternommen: und 
so hinterließ er die von ihm vertragsmäßig erworbenen Rechte 
im Sinne einer wohlverdienten Errungenschaft. 
Konrad II. aber ließ von Anbeginn seiner Herrschaft keinen 
Zweifel darüber, daß er diese Rechte als dem Reiche angehörend 
und durch dessen jeweiligen Herrscher vollstreckbar erachtete: wir 
wissen, wie er sie gegen die Ansprüche deutscher Großen, vor 
allem seines Stiefsohnes zu wahren wußte!. Sofort nach seinem 
ersten Umritt durchs Reich besetzte er Basel und ernannte für 
das Bistum der Stadt einen Hirten, trotz des Widerspruches 
König Rudolfs und der burgundischen Großen. 
Die energische Handlung erwies sich alsbald als erfolgreich. 
Der wetterwendische Rudolf erkannte nunmehr das Recht des 
S. oben S. 256 ff.
	        
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