Ausbau des römischen Reiches deutscher Nation. 285
Grenzen aus, setzte fest, daß eine Aberkennung von Lehen nur
durch Spruch eines adelsgenossenschaftlichen Gerichtes statt⸗
finden könne, und regelte die Berufung von diesen Gerichten
an die Fürsten oder die königlichen Gewaltboten.
Es ist der bedeutendste Schritt, den Konrad zur Beruhigung
der oberitalienischen Zustände gethan hat. Die übrig bleibenden
Gegensätze zu lösen, hinderte ihn der Tod. Sein Sohn und
Nachfolger aber nahm sich der italienischen Dinge von Gesichts—
punkten aus an, die vielfach mit seinen ganz anders gearteten
religiösen Überzeugungen zusammenhingen.
VI.
Überschauen wir nunmehr an der Hand der Einzelvorgänge,
wie sie bisher geschildert sind, den Gesamtcharakter der deutschen
Politik unter den Herrschern der ersten Hälfte des 11. Jahr—
hunderts, so unterliegt deren Verschiedenheit von der Politik
der Ottonen keinem Zweifel.
Am ehesten ließe sich eine gewisse Übereinstimmung noch
in den Zielen der inneren Politik behaupten. Freilich bleiben
Heinrich II. wie die ersten Salier auch auf diesem Gebiete bei
allem Machtgefühl ihrer Stellung dennoch entfernt von der dem
Ziele nach absolutistischen Auffassung der Herrscherwürde, wie
sie die späteren Ottonen unter der Einwirkung der erneuten
Renaissance und des kirchlichen Universalismus gehegt hatten.
Sie haben vor allem neu zu erwerben, was an positiver Macht
dem Königtum Ottos II. und Ottos III. verloren gegangen
war; gegenüber einer grundsätzlichen, schließlich idealistisch über—
triebenen Anschauung des Herrscherberufs unter den Ottonen
sind sie harte Realisten, denen nur die dauernde Ausübung
wirklicher Macht Befriedigung gewährt. Von dieser geistigen
Haltung aus haben sie das Reich von neuem befestigt, ja ge—
gründet: erst ihr Zeitalter entwickelt einzelne Züge der späteren
Reichsverfassung in den Anfängen regelrechter Reichstage und
den Keimen fürstlicher Ratspflicht.
Neben der Neubegründung der Königsgewalt besteht die
wichtigste Thatsache der inneren Entwickelung dieses Zeitalters