Kirche und Reich in der ersten Hälfte des elften Jahrhunderts. 301
parallel ging der Papst gegen Aribo vor: er hob das Urteil
der Mainzer Synode in der Ehesache des Grafen von Hammer⸗
stein auf, und er sprach dem Erzbischof das Pallium ab, das
von Rom verliehene Abzeichen erzbischöflicher Wurde. Eine
— Aribo sich
ihr gegenüber zu verhalten habe, darüber sollte eine Provinzial⸗
synode in Höchst entscheiden. Ob sie aber jemals zusammen⸗
—
Zuffraganbischöfe in einem Schreiben an den Papst die Nach⸗
richt über die vom Papste verfügte Rücknahme des Mainzer
Palliums für unglaubwürdig erklärt und in unmißverständlichen
Worten die Anerkennung des über Irmgard verhängten Bannes
gefordert. Der Ton des Briefes war bestimmt, aber doch von
trotziger Auflehnung weit entfernt!. In Rom hat man das
Schreiben wohl gar nicht beachtet.
Da starb Papst Benedikt; ihm folgte, simonistisch erhoben,
der zehnjährige Johann XIX. Wenige Wochen darauf schied
auch Kaiser Heinrich aus dem Leben, und über seinem Grabe
erhob sich drohend die Frage nach der dynastischen Zukunft
des Reiches.
III.
Konrad II. war nicht geneigt, die kirchliche Reformpolitik
seines Vorgängers fortzusetzen; er war ziemlich indifferent gegen—
über den sich kreuzenden Ansprüchen der Reform und des alt—
ottonischen Kirchentuums. Daß er der allmächtige Herr der
deutschen Kirche war, zeigte seine selbständige Erledigung eines
alten Streites, der wegen des Nonnenklosters Gandersheim
zwischen Mainz und Hildesheim ausgebrochen war. Obwohl
Heinrich II. hier schon zu Gunsten Hildesheims entschieden
hatte und obwohl die Suffragane des Mainzer Erzbistums
ähnlich beschlossen, verfügte Konrad II. von sich aus anders,
und dem Bischof Godehard von Hildesheim blieb schließlich
nichts anderes übrig, als sich zu fügen.
1 Jafsé, Mon. Mog. S. 862 f. Dersch, Aribos Kirchenpolitik, Marb.
Diss. 1899. S. 27 ff.