Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Kirche und Reich in der ersten Hälfte des elften Jahrhunderts. 301 
parallel ging der Papst gegen Aribo vor: er hob das Urteil 
der Mainzer Synode in der Ehesache des Grafen von Hammer⸗ 
stein auf, und er sprach dem Erzbischof das Pallium ab, das 
von Rom verliehene Abzeichen erzbischöflicher Wurde. Eine 
— Aribo sich 
ihr gegenüber zu verhalten habe, darüber sollte eine Provinzial⸗ 
synode in Höchst entscheiden. Ob sie aber jemals zusammen⸗ 
— 
Zuffraganbischöfe in einem Schreiben an den Papst die Nach⸗ 
richt über die vom Papste verfügte Rücknahme des Mainzer 
Palliums für unglaubwürdig erklärt und in unmißverständlichen 
Worten die Anerkennung des über Irmgard verhängten Bannes 
gefordert. Der Ton des Briefes war bestimmt, aber doch von 
trotziger Auflehnung weit entfernt!. In Rom hat man das 
Schreiben wohl gar nicht beachtet. 
Da starb Papst Benedikt; ihm folgte, simonistisch erhoben, 
der zehnjährige Johann XIX. Wenige Wochen darauf schied 
auch Kaiser Heinrich aus dem Leben, und über seinem Grabe 
erhob sich drohend die Frage nach der dynastischen Zukunft 
des Reiches. 
III. 
Konrad II. war nicht geneigt, die kirchliche Reformpolitik 
seines Vorgängers fortzusetzen; er war ziemlich indifferent gegen— 
über den sich kreuzenden Ansprüchen der Reform und des alt— 
ottonischen Kirchentuums. Daß er der allmächtige Herr der 
deutschen Kirche war, zeigte seine selbständige Erledigung eines 
alten Streites, der wegen des Nonnenklosters Gandersheim 
zwischen Mainz und Hildesheim ausgebrochen war. Obwohl 
Heinrich II. hier schon zu Gunsten Hildesheims entschieden 
hatte und obwohl die Suffragane des Mainzer Erzbistums 
ähnlich beschlossen, verfügte Konrad II. von sich aus anders, 
und dem Bischof Godehard von Hildesheim blieb schließlich 
nichts anderes übrig, als sich zu fügen. 
1 Jafsé, Mon. Mog. S. 862 f. Dersch, Aribos Kirchenpolitik, Marb. 
Diss. 1899. S. 27 ff.
	        
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