Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

354 Siebentes Buch. Zweites Rapitel. 
ihre Gewalt zurück. Trotzdem haben sich für Heinrich IV. auch 
jetzt noch, wohl 1084, eifrige und geschickte publizistische Freunde 
erhoben: Wido von Osnabrück z. B. verfaßte eine historisch 
argumentierende antipäpstliche Streitschrift. Und als Antwort 
auf ein früher erwähntes Schreiben Gregors an Hermann von 
Metz erschien in Hersfeld ein königsfreundlicher Traktat, der 
später als ein erstes Buch unter dem Titel „de unitate ec- 
elesiae“ herauskam und 1519 von Hutten wieder aufgefunden 
wurde. Dagegen ist auch einer der hitzigsten Gregorianer, 
Manegold von Lautenbach, ein Deutscher, wichtig auch deshalb, 
weil sich bei ihm schon Ansätze zu einer Staatslehre im Sinne 
späterer Theorien vom Staatsvertrage und von der Volks— 
souveränetät finden. 
Heinrich aber mußte vor allem die thatsächlichen Grund— 
lagen aller königlichen Gewalt wiederherstellen, das Recht, 
Frieden zu gebieten und Unfrieden zu strafen. In diesem Be— 
streben fand er die volle Zustimmung und Hilfsbereitschaft 
einer damals eben erst zu politischer Geltung gelangenden 
Volksschicht, des Bürgertums; ja das Bürgertum hatte ihm, 
geführt von kaisertreuen Bischöfen, in den Gegenden seiner 
glänzendsten Entfaltung, im Nordwesten des Reiches, schon vor— 
gearbeitet. 
Mit dem Untergange des alten, heidnisch-sakral charakteri— 
sierten germanischen Strafrechtes im 7. und 8. Jahrhundert 
war bei allen deutschen Stämmen mit Ausnahme etwa der 
Sachsen die öffentliche Strafgewalt stark erschüttert und be— 
schränkt worden. Zwar hatte das Königtum versucht, auf 
Grund seines Bannes eine Art königlichen Strafrechtes neben 
dem volksrechtlichen zu entwickeln, indes war das nur zum ge— 
ringsten Teile gelungen. Im wesentlichen konnte das König— 
tum von da ab den öffentlichen Frieden nur auf dem Umwege 
polizeilichen Eingreifens oder mittelst jener eigenartigen Ver— 
anstaltungen schützen, von denen gelegentlich der Regierung 
Heinrichs II. und Heinrichs III. erzählt worden istꝛ. Und 
S. oben S. 252 f., 268
	        
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