Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

356 Siebentes Buch. Zweites Kapitel. 
Landes, der Ministerialen und freien Herren geherrscht hatte, 
zum Verdruß des alten Adels der Fürsten, so hatte er jetzt 
jenen zukunftsreichen Stand der Bürger an sich herangezogen, 
der ihn bisher schon, in den schlimmen Tagen von Tribur und 
später, geschützt hatte. Es war eine Politik der Treue um 
Treue, aber sie fand mit nichten den Beifall der Fürsten. Eine 
fürstliche Koalition der Herzöge von Schwaben und Baiern und 
des Meißener Markgrafen Ekbert, eines wüsten Haudegens, bil⸗ 
dete sich, der bald auch andere sächsische Fürsten und der Gegen⸗ 
könig Hermann zufielen; diese Koalition schlug den Kaiser bei 
Pleichfeld, nordwestlich von Würzburg, am 11. August 10861. 
Erreicht ward hier aber nur eine Schwächung des König⸗ 
tums, und auch diese nur auf kurze Zeit. Denn immer 
übermächtiger begann sich über dem kampfesmüden Reiche und 
seinen politischen, sozialen und religiösen Gegensätzen eine 
Friedensstimmung zu lagern, die notwendig dem Königtum zu 
gute kommen mußte. Sie gestattete Heinrich, im Oktober 1087 
wieder in Sachsen zu erscheinen; sie half ihm den Gegenkönig 
Hermann vertreiben, bis er in Lothringen sein verlorenes Leben 
endete; sie erlaubte nach der Ermordung Ekberts, am 3. Juli 
1090, die Beseitigung auch der letzten Reste des sächsischen Auf— 
stands. Sie schuf überhaupt für das Reich einen ähnlichen 
Zustand, wie etwa im Jahre 1085: man ward friedfertig, weil 
man ohnmächtig war; man ordnete sich dem König unter, 
soweit er sich aller größeren Maßregeln zur Stärkung seiner 
Gewalt enthielt; man durchlebte Zustände des Genesenden, nicht 
des Gesunden. 
Heinrich handelte klug, wenn er in diesem Augenblick 
Deutschland sich selbst überließ und der italienischen Politik 
nachging. 
Es ist bezeichnend, daß hier die deutschen Feinde des Kaisers, die 
sich teilweise „Getreue des h. Petrus“ nannten, unter einem italienischen 
Symbol gegen ihn fochten: sie sammelten sich um einen Carroccio, auf 
dem ein hohes Kreuz mit roter Fahne stand. S. Meyer v. Knonau— 
Jahrb. IV (1908) S. 126 ff.
	        
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