allgemein Güter ohne zollrechtliche Beschränkung gelagert und be-
handelt werden können.
Eigentümern und Verfügungsberechtigten der lagernden Güter soll
es freistehen, in den Niederlagen die Waren unter zollamtlicher Auf-
sicht behufs Teilung, Sortierung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit
dem Zwecke der Niederlage vereinbarter Behandlung umzupacken.
Die Einlagerungsfrist regelt sich nach den für jeden vertragschlie-
Benden Teil geltenden Gesetzen und Verordnungen.
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane des einen vertrag-
schließenden Teils werden hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften
dieses Artikels von dem anderen Teil nicht ungünstiger behandelt werden
als die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten
Nation.
Artikel 22.
Zollpflichtige Waren von Angehörigen der vertragschließenden Teile
können unter Mitverschluß der Zollbehörde in den von der zuständigen
Behörde zugelassenen privaten Niederlagen unverzollt gelagert werden.
Die Bestimmungen des Artikels 21 Abs. 2, 4 und 5 finden Anwen-
dung,
Artikel 23
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, im gegen-
seitigen Handelsverkehr die Ein- und Ausfuhr über die Landgrenze
keinen anderen Zöllen und Abgaben zu unterwerfen, als die Ein- und
Ausfuhr über die Seegrenze.
Ausgenommen sind die in der UdSSR. bestehenden abweichenden
Zollsätze für Waren, die über die Häfen der UdSSR. an der Murman-
küste, am Stillen Ozean oder über die mandschurische Landgenze ein-
gehen.
Artikel 24
Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch die Gebiete
eines dritten Landes oder dritter Länder nach der UdSSR. eingeführt
werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse der UdSSR., die durch
die Gebiete eines dritten Landes oder dritter Länder nach Deutschland
eingeführt werden, sollen bei der Einfuhr keinen anderen oder höheren
Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus
dem Ursprungslande eingeführt worden wären.
Ebenso sollen Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die
durch die Gebiete eines der vertragschließenden Teile nach den Ge-
bieten des anderen Teils eingeführt werden, bei der Einfuhr keinen an-
deren oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn
sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären.
Diese Bestimmungen finden sowohl auf die unmittelbar als auch
auf die nach Umladung, Umpackung oder Lagerung durchgeführten
Waren Anwendungs.
Artikel 25
Innere Abgaben, die in den Gebieten des einen der vertragschlie-
Benden Teile, sei es für Rchnung des Staates oder für Rechnung von
Gemeinden und Körperschaften, auf der Hervorbringung, Zubereitung
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