Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Heinrich IV.; Königtum und Papsttum im Kampfe. 357 
Hier waren seit dem Tode Gregors Veränderungen ein— 
getreten, die das unbestrittene kaiserliche Ansehen zu bedrohen 
bhegannen. Zwar der erste Nachfolger Gregors, Viktor III., 
—VV 
aus Rom zu verdrängen; er starb fern der ewigen Stadt am 
16. September 1087. Auch der nächste Papst, der Cluniazenser 
Urban II. (seit dem 12. März 1088), sah zuerst nur Jahre 
des Kummers und der Verbannung;; nichts fast blieb ihm, 
als die Freundschaft der Großgräfin Mathilde. Aber eben 
die wußte er zu nutzen. Er hauptsächlich veranlaßte es, daß 
im Jahre 1089 die vierzigjährige Mathilde sich mit dem 
siebzehnjährigen Welf, einem Sohne des Herzogs Welf von 
Baiern, vermählte. Die Ehe hat den Spott der Zeitgenossen 
genugsam erfahren; für Heinrich bedeutete sie eine höchst ge⸗— 
fährliche politische Wendung. Nun bildete die Gewalt der 
tuscischen Markgrafschaft mit dem lombardischen Besitz des 
Hauses Este und der Bedeutung des bairischen Herzogtums eine 
geschlossene Macht, und diese lag in päpstlichen Händen. Damit 
nicht genug, belebte Urban II. gleichzeitig den Kampfeseifer 
der deutschen Gregorianer namentlich in Süddeutschland: vom 
Schwarzwald, vornehmlich von Hirsau, ging damals eine neue 
fanatische Propaganda der Reform hinaus in die süd- und 
mitteldeutschen Lande?. 
Heinrich hatte recht, den Stier bei den Hörnern zu packen; 
im Frühjahr 1090 zog er über die Alpen zum Kampfe gegen 
Welf und Mathilde. Der Krieg zog sich in die Länge, doch 
oerliefen seine Zwischenfälle immer mehr zu Gunsten Heinrichs; 
ein ihm günstiges Ende war fast vorauszusehen. Zugleich fiel 
damals, Ende 1091, das große savoyische Erbe, die Nachlassen— 
schaft seiner ersten Gemahlin Bertha, in seine Hand: ein dem 
welfisch-mathildischen Besitz einigermaßen ebenbürtiger kaiser— 
licher Hausbesitz an den Grenzen Italiens und Deutschlands 
1Das verhinderte nicht, daß Urbans erste Kundgebungen ganz im 
Tone Gregors VII. gehalten waren: Meyer v. Knonau IV ISosö ff., vgl. 273. 
2 S. unten S. 368 ff.
	        
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