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Achtes Buch. Drittes Kapitel.
äußerlich erst in dieser Zeit begründet ward. Es war eben
nicht bloß das Königtum der Ottonen, Salier oder Staufer:
es war eine Institution, die der Verfassungsentwickelung der
Nation während des letzten Jahrtausends mit Notwendigkeit
entwachsen war, und die jetzt nur an einer im Verhältnis zur
Kulturhöhe des Volkes zu geräumigen Ausdehnung ihrer Wirk—
samkeit krankte.
So begreift es sich, wenn dies Königtum im Herzen der
Nation die tiefsten Wurzeln besaß trotz seiner Unzulänglichkeit,
zumal von der Zeit an, wo die alten Herzogsgewalten, anfangs
noch starke Rivalen, verfielen. Nichts zeigt diese Sicherheit
der verfassungsmäßigen Stellung der Herrscher besser als die
Thatsache, daß drei Jahrhunderte hindurch die Ausgleichung
zwischen der reichsrechtlich feststehenden an sich durchaus freien
Wahl des Königs und dem begrenzten Erbrecht des jeweils
regierenden Hauses stets zu Gunsten des einmal regierenden
Herrschergeschlechtes erfolgt ist. Obwohl man das Wahlrecht
stets als Palladium der nationalen Freiheit geschätzt hat!,
wählte man dennoch die Könige immer aus dem herrschenden
Hause bis zum Aussterben des Geschlechtes; zudem waren alle
drei großen Königsgeschlechter des früheren Mittelalters noch
in weiblicher Linie nahe untereinander verwandt. Diese feste
Erbfolge trotz des zwischenspielenden Momentes der Wahl darf
für um so bezeichnender angesehen werden, als im ganzen
früheren Mittelalter der Wahlakt einer völlig sicheren Regelung
entbehrte, die Erbfolge also keineswegs etwa durch eine
hesonders günstige Wahlordnung gewährleistet ward.
Neben seiner dauernden Verankerung in den verfassungs⸗
geschichtlichen Überlieferungen der Nation aber wurde das
Königtum vor allem durch die Kirche geschützt und gehoben.
Die Kirche war die einzige, ihren innersten Bedürfnissen nach
universale Macht der Zeit; ihrer Anschauung entsprach daher
der Bestand ausgedehnter Reiche am besten. So war der
Klerus schon im 9. Jahrhundert für die Aufrechterhaltung der
1 Otto v. Freising (Gesta PFrid. II, I bezeichnet es als singularis
araerogativa der Deutschen.