Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
äußerlich erst in dieser Zeit begründet ward. Es war eben 
nicht bloß das Königtum der Ottonen, Salier oder Staufer: 
es war eine Institution, die der Verfassungsentwickelung der 
Nation während des letzten Jahrtausends mit Notwendigkeit 
entwachsen war, und die jetzt nur an einer im Verhältnis zur 
Kulturhöhe des Volkes zu geräumigen Ausdehnung ihrer Wirk— 
samkeit krankte. 
So begreift es sich, wenn dies Königtum im Herzen der 
Nation die tiefsten Wurzeln besaß trotz seiner Unzulänglichkeit, 
zumal von der Zeit an, wo die alten Herzogsgewalten, anfangs 
noch starke Rivalen, verfielen. Nichts zeigt diese Sicherheit 
der verfassungsmäßigen Stellung der Herrscher besser als die 
Thatsache, daß drei Jahrhunderte hindurch die Ausgleichung 
zwischen der reichsrechtlich feststehenden an sich durchaus freien 
Wahl des Königs und dem begrenzten Erbrecht des jeweils 
regierenden Hauses stets zu Gunsten des einmal regierenden 
Herrschergeschlechtes erfolgt ist. Obwohl man das Wahlrecht 
stets als Palladium der nationalen Freiheit geschätzt hat!, 
wählte man dennoch die Könige immer aus dem herrschenden 
Hause bis zum Aussterben des Geschlechtes; zudem waren alle 
drei großen Königsgeschlechter des früheren Mittelalters noch 
in weiblicher Linie nahe untereinander verwandt. Diese feste 
Erbfolge trotz des zwischenspielenden Momentes der Wahl darf 
für um so bezeichnender angesehen werden, als im ganzen 
früheren Mittelalter der Wahlakt einer völlig sicheren Regelung 
entbehrte, die Erbfolge also keineswegs etwa durch eine 
hesonders günstige Wahlordnung gewährleistet ward. 
Neben seiner dauernden Verankerung in den verfassungs⸗ 
geschichtlichen Überlieferungen der Nation aber wurde das 
Königtum vor allem durch die Kirche geschützt und gehoben. 
Die Kirche war die einzige, ihren innersten Bedürfnissen nach 
universale Macht der Zeit; ihrer Anschauung entsprach daher 
der Bestand ausgedehnter Reiche am besten. So war der 
Klerus schon im 9. Jahrhundert für die Aufrechterhaltung der 
1 Otto v. Freising (Gesta PFrid. II, I bezeichnet es als singularis 
araerogativa der Deutschen.
	        
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