Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

110 Alchtes Buch. Drittes Kapitel. 
die Kirche übergegangen waren, erfolgte im 11. Jahrhundert 
der Bruch zwischen Kaiser und Papst, und es schien eine Zeit 
lang, als sollte das Königtum dadurch aller bisher hilfreichen 
moralischen Stützen verloren gehen. Bis zu diesem Äußersten kam 
es nun allerdings nicht; im Wormser Konkordat gelangte man 
zu einer Einigung, auf Grund deren noch einmal, wenngleich 
minder eng, ein freundliches Verhältnis zwischen Kirche und Staat 
begründet ward. Gleichwohl ergab sich als Folge des Wormser 
Konkordates eine andere Auffassung der finanziellen Stellung der 
Kirche zum Reich; man gewöhnte sich daran, die Bischöfe und Äbte 
nun mehr denn bisher als Vasallen des Reiches, als dem Lehns— 
wesen völlig eingeordnet zu betrachten. Das bedeutete eine Ab⸗ 
schwächung nicht nur der bisherigen Verfügungsrechte der Könige 
über das Kirchengut, es war zugleich die Proklamation des Lehns— 
wesens als des alleinigen verfassungsmäßigen Bindemittels des 
Reiches: erst seit den Staufern wird der nationale Staat ein 
voller Lehnsstaat. 
Diese Wandlung war nun aber für das Königtum von 
den ausgesprochensten Folgen: sie drückte einer Entwickelung, die 
schon lange begonnen hatte, der Umgestaltung der Königs— 
berfassung zu einer Reichsverfassung, das Siegel auf. 
Das Königtum der Merowingen war ursprünglich wenn 
auch nicht absolut, so doch selbstherrlich, eine Macht zu eignem 
Rechte gewesen. Dies blieb auch die Grundanschauung für die 
karlingische und die deutsche Monarchie; in beiden erschien die 
königliche Gewalt in gewissem Sinne noch als ein persönlicher Besitz 
des Herrschers, als eine Herrschbefugnis über die einzelnen Teile des 
Reiches, vornehmlich über die Stämme; die staatsrechtlichen Ge— 
sichtspunkte traten vor den privatrechtlichen in den Hintergrund. 
Darin schuf nun die allmähliche Entwickelung des Lehns— 
staates bei aller Zersplitterung staatlicher Rechte doch Wandel 
zum Besseren. Indem der König den Fiskalbesitz, die materielle 
Grundlage seiner Herrschaft, an die Großen des Reiches vielfach 
offentlicher Zwecke halber, zur Durchführung militärischer oder 
jurisdiktioneller Aufgaben, verlieh, erkannte er mehr, als bisher, 
den öffentlichen Charakter dieses Besitzes an: es war ein Punkt
	        
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