110 Alchtes Buch. Drittes Kapitel.
die Kirche übergegangen waren, erfolgte im 11. Jahrhundert
der Bruch zwischen Kaiser und Papst, und es schien eine Zeit
lang, als sollte das Königtum dadurch aller bisher hilfreichen
moralischen Stützen verloren gehen. Bis zu diesem Äußersten kam
es nun allerdings nicht; im Wormser Konkordat gelangte man
zu einer Einigung, auf Grund deren noch einmal, wenngleich
minder eng, ein freundliches Verhältnis zwischen Kirche und Staat
begründet ward. Gleichwohl ergab sich als Folge des Wormser
Konkordates eine andere Auffassung der finanziellen Stellung der
Kirche zum Reich; man gewöhnte sich daran, die Bischöfe und Äbte
nun mehr denn bisher als Vasallen des Reiches, als dem Lehns—
wesen völlig eingeordnet zu betrachten. Das bedeutete eine Ab⸗
schwächung nicht nur der bisherigen Verfügungsrechte der Könige
über das Kirchengut, es war zugleich die Proklamation des Lehns—
wesens als des alleinigen verfassungsmäßigen Bindemittels des
Reiches: erst seit den Staufern wird der nationale Staat ein
voller Lehnsstaat.
Diese Wandlung war nun aber für das Königtum von
den ausgesprochensten Folgen: sie drückte einer Entwickelung, die
schon lange begonnen hatte, der Umgestaltung der Königs—
berfassung zu einer Reichsverfassung, das Siegel auf.
Das Königtum der Merowingen war ursprünglich wenn
auch nicht absolut, so doch selbstherrlich, eine Macht zu eignem
Rechte gewesen. Dies blieb auch die Grundanschauung für die
karlingische und die deutsche Monarchie; in beiden erschien die
königliche Gewalt in gewissem Sinne noch als ein persönlicher Besitz
des Herrschers, als eine Herrschbefugnis über die einzelnen Teile des
Reiches, vornehmlich über die Stämme; die staatsrechtlichen Ge—
sichtspunkte traten vor den privatrechtlichen in den Hintergrund.
Darin schuf nun die allmähliche Entwickelung des Lehns—
staates bei aller Zersplitterung staatlicher Rechte doch Wandel
zum Besseren. Indem der König den Fiskalbesitz, die materielle
Grundlage seiner Herrschaft, an die Großen des Reiches vielfach
offentlicher Zwecke halber, zur Durchführung militärischer oder
jurisdiktioneller Aufgaben, verlieh, erkannte er mehr, als bisher,
den öffentlichen Charakter dieses Besitzes an: es war ein Punkt