Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

112 Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
diesem Brauch war man zur Zeit der karlingischen Epigonen treu 
geblieben, und er hatte sich im ersten Jahrhundert des deutschen 
Reiches unter dem Einfluß der sächsischen, noch vielfach von 
älteren Verfassungsgedanken erfüllten Vorherrschaft gelegentlich 
noch bis zur Entwickelung neuer fiktiver Volksversammlungen 
gesteigert. 
Im 11. Jahrhundert aber schwand auch diese Teilnahme 
der Gesamtnation von neuem; an ihre Stelle trat ein Reichs— 
tag der Großen, der hohen Beamten, der Grundherren, der 
Fürsten. Doch erst in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts, 
mit der endgültigen Durchführung des Lehnswesens, begann in 
die formlose Masse dieses Reichstages Einheit und eigenartiges 
Leben zu dringen: die Reichsfürsten des obersten Heerschildes 
werden jetzt die ordentlichen Mitglieder der Versammlung: 
zroße partikulare Leistungen im Bereich der nationalen Entwicke— 
lung befähigen mithin jetzt, ja berechtigen und verpflichten zu 
Rat und That neben dem König für die Aufgaben einer Gesamt— 
führung der Nation. Regelmäßig funktioniert der neue Reichs— 
tag dann unter den späteren Staufern; Friedrich II. spricht es 
einmal unmittelbar aus, daß das Reich da zu Recht vertreten sei, 
wo zum Reichstag versammelt die königliche Person mit den 
Fürsten des Reiches berate!: eine neue, umfassende Grundlage 
des nationalen Staatswesens neben dem Königtum ist gewonnen. 
Das Königtum hätte während dieser neuen Entwickelung 
seine alte Machtfülle nur dann in veränderter Form behaupten 
können, wenn es sich finanziell durchaus selbständig und besonders 
kräftig entwickelt hätte. Aber davon war im 12. und 18. Jahr— 
hundert in keinem Sinne mehr die Rede. 
Völlig verfallen war zunächst die ältere Finanzwirtschaft 
der Krone, wie sie im 10. Jahrhundert begründet worden war 
und geblüht hatte. Sie hatte, wie die gleichzeitige Budgetierung 
aller Grundherrschaften, auf dem Anweisungssystem beruht: 
für bestimmte Zwecke waren von vornherein gewisse Einnahmen 
Huillard-⸗Bréholles 2, 630.
	        
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