112 Achtes Buch. Drittes Kapitel.
diesem Brauch war man zur Zeit der karlingischen Epigonen treu
geblieben, und er hatte sich im ersten Jahrhundert des deutschen
Reiches unter dem Einfluß der sächsischen, noch vielfach von
älteren Verfassungsgedanken erfüllten Vorherrschaft gelegentlich
noch bis zur Entwickelung neuer fiktiver Volksversammlungen
gesteigert.
Im 11. Jahrhundert aber schwand auch diese Teilnahme
der Gesamtnation von neuem; an ihre Stelle trat ein Reichs—
tag der Großen, der hohen Beamten, der Grundherren, der
Fürsten. Doch erst in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts,
mit der endgültigen Durchführung des Lehnswesens, begann in
die formlose Masse dieses Reichstages Einheit und eigenartiges
Leben zu dringen: die Reichsfürsten des obersten Heerschildes
werden jetzt die ordentlichen Mitglieder der Versammlung:
zroße partikulare Leistungen im Bereich der nationalen Entwicke—
lung befähigen mithin jetzt, ja berechtigen und verpflichten zu
Rat und That neben dem König für die Aufgaben einer Gesamt—
führung der Nation. Regelmäßig funktioniert der neue Reichs—
tag dann unter den späteren Staufern; Friedrich II. spricht es
einmal unmittelbar aus, daß das Reich da zu Recht vertreten sei,
wo zum Reichstag versammelt die königliche Person mit den
Fürsten des Reiches berate!: eine neue, umfassende Grundlage
des nationalen Staatswesens neben dem Königtum ist gewonnen.
Das Königtum hätte während dieser neuen Entwickelung
seine alte Machtfülle nur dann in veränderter Form behaupten
können, wenn es sich finanziell durchaus selbständig und besonders
kräftig entwickelt hätte. Aber davon war im 12. und 18. Jahr—
hundert in keinem Sinne mehr die Rede.
Völlig verfallen war zunächst die ältere Finanzwirtschaft
der Krone, wie sie im 10. Jahrhundert begründet worden war
und geblüht hatte. Sie hatte, wie die gleichzeitige Budgetierung
aller Grundherrschaften, auf dem Anweisungssystem beruht:
für bestimmte Zwecke waren von vornherein gewisse Einnahmen
Huillard-⸗Bréholles 2, 630.