Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
rungen, die an die ‚Milte‘' des Königs gestellt wurden!, wie 
hei den neuen Aufgaben, welche die Stauferzeit ihr zuwies, 
aur durch verständigen Ausbau der großen Regalien, vor allem 
der Verkehrsregalien, die sich noch in königlichen Händen befanden. 
Allein keiner der staufischen Könige hat der Wichtigkeit dieser Regalien 
entsprechend gehandelt. Nachdem frühere Könige vornehmlich 
Grund und Boden verschenkt hatten, überließen die Staufer anfangs 
in Form von Einzelprivilegien, schließlich gar durch reichsgesetz⸗ 
liche Regelung arglos jene Regalien an die Fürsten, die eben im 
12. und 18. Jahrhundert, mit dem Aufblühen der Geldwirt— 
schaft, einen von Jahr zu Jahr stark steigenden Ertrag ver⸗ 
sprachen: die Zölle, das Geleitrecht, die volle Markt- und 
Münzhoheit. Es war eine Beraubung des Reiches, die zu 
nicht geringem Teil den vollen Verfall der Centralgewalt um 
die Mitte des 18. Jahrhunderts verschuldet hat. Dem—⸗ 
gegenüber behielten die Könige in einer Zeit, wo jeder 
weitsichtige Volkswirt unter den Fürsten daran dachte, seine 
Einnahmen vornehmlich auf Geldwert zu bringen, neben völlig 
altfränkischen Naturaleinnahmen nur einige spärliche Eingänge 
in Geld, die entweder ebenfalls veraltet waren, wie die Servitien 
der Abteien und Propsteien oder die Ehrengeschenke der Fürsten, 
oder gar als verhaßt galten, wie die Zahlungen für Amter⸗ 
verleihungen und für Erteilung von Reichslehen. 
All diesem Mißgeschick gegenüber hätte die Krone 
dielleicht noch durch ein radikales Mittel, durch Entwickelung 
einer allgemeinen Reichssteuer, gerettet werden können. In der 
That ist eine solche Steuer von Heinrich IV. und König 
Philipp einmal, wenn auch ziemlich erfolglos, erhoben worden; 
und mit dem Plan einer geregelten Steuerverfassung in ihrem 
Sinne haben sich Heinrich V. und Otto IV. getragen. Aber 
mmer blieb der Erfolg aus: das Einzige, was erlangt ward, 
war die ziemlich durchgängige Besteuerung der Reichsstädte mit 
i VBgl. Ann. Quedlinburg 3. J. 1000: regalibus officiis: regendo 
ndulgendo, largiendo et remunerando.
	        
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