Aufschwung des Königtums unter den Staufern. 129
land. Die Appellationen nach Rom nahmen in einer Weise zu,
die dem hohen Klerus mißfiel und den Kaiser aufmerksam
werden ließ, die Legaten expreßten immer dringlicher päpstliche
Steuern. Und schon erweiterte man die Kluft durch gereizte
theoretische Auseinandersetzungen über das Verhältnis zwischen
Kaisertum und Papsttum überhaupt. Seit den Zugeständnissen
Kaiser Lothars gefiel sich die Kurie darin, das Kaisertum,
ja das deutsche Königtum mehr oder minder als ein Geschenk
ihrer Gnade zu betrachten. Schon im Jahre 11532 hatte sich
Papst Eugen III. in einem Schreiben an die deutschen
Bischöfe dahin geäußert, Friedrich sei von Gott in die Hoheit
des Reiches berufen worden pro servanda, libertate‘ ecclesiao“;
jetzt vernahm man am deutschen Hofe von römischen Rußerungen,
wonach die deutschen Herrscher die Krone Italiens und die
Kaiserkrone nur aus gnädiger Schenkgebung der Pädste
hesitzen sollten?.
Bei solchen gegenseitigen Reizungen bedurfte es nur eines
an sich geringfügigen Anlasses, um die vorhandene Mißstimmung
zu schärfstem Gegensatz zu entwickeln.
Im Oktober 1157 hielt Kaiser Friedrich einen glänzenden
Fürstentag zu Besancon ab. Auf ihm erschien unter anderem
zuch eine päpstliche Gesandtschaft unter der Führung der Cardi—
näle Bernhard und Roland von Siena. Sie hatte den Auftrag,
den Kaiser, den der Papst schon wiederholt mit kleinlichen An—
fragen belästigt hatte, wegen der Schicksale des Erzbischofs
Eskill von Lund zu befragen; Eskill war in Burgund überfallen
worden, ohne daß der Kaiser, dem der nordische Erzbischof ver⸗
haßt war, deshalb viel Aufhebens gemacht hatte. Sie über⸗
brachte zur Sache einen gereizt gehaltenen Brief des Papstes,
der nebenher einige Floskeln über die Verdienste des heiligen
Stuhles um Friedrich enthielt; es war da von der Übertragung
(collatio) der Kaiserkrone die Rede, und der Papst bemerkte,
er würde sich trotz Friedrichs Haltung freuen, wenn der Kaiser
Wibaldi epp. 402; ed. Jaffé S. 537.
» Rahewin 8, 10 (ed. alt. in 80 S. 141)
damprecht, Deutsche Geschichte III.