Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

178 Neuntes Buch. Zweites Kapitel. 
keiten ward durch die Staffelung der Erziehung und der Berufs— 
thätigkeit von Knappe und Ritter geregelt, der Grundsatz der 
Ebenbürtigkeit zu gerichtlichem Zweikampf, zu Waffenspiel und 
Turnier, zur Aufnahme in geistliche Orden und höhere Kirchen— 
pfründen wurde festgestellt; Ritter konnte nun nur noch werden, 
wer zu Schildesamt geboren war; der Ritterberuf wurde zum 
Standesberuf mit allen Merkmalen der eigenartigen sozialen 
Gliederung staufischer Zeiten!. 
Längst aber, ehe dieser Abschluß eintrat, der teilweise schon 
eine Verknöcherung bedeutete, hatten sich die Ritter mit hohen 
Standesidealen erfüllt, deren Flugkraft sie zu geistigem Dasein, 
zur Entwickelung einer ersten wahren Gesellschaft innerhalb der 
deutschen Geschichte emporhob. 
Für einen solchen Aufschwung brachten sie schon wesentliche 
geistige Voraussetzungen aus ihrer älteren sozialen Lage mit. 
Von jeher waren sie Herren des heimatlichen Bodens, der sie 
nährte, gewesen; auf ihm hatten sie sich ergangen in Jagd und 
Pirschgang, im Schutz ihres Gesindes und ihrer Familie; selbst— 
—F—— 
Edelsinn und äußerer Glanz waren ihres Wunsches Ziel; Be— 
griffe wie Demut und Einfalt, Barmherzigkeit und Gewissen— 
haftigkeit lagen ihnen fern; selbst die Worter dafür hatte ihnen 
erst die Kirche zugebracht. 
Hierzu trat mit den Kreuzzügen, und vornehmlich seit dem 
zweiten Kreuzzug, den die Deutschen erst ernstlich mitmachten, 
die Hebung des Waffenberufs. Bis dahin waren deutsche Ritter 
im Kampfe wohl gelegentlich noch abgesessen, um in der Weise 
der Väter zu Fuß zu fechten. Jetzt hob sich die Kenntnis des 
Pferdes und der ritterlichen Waffen; und die ununterbrochenen 
Züge Friedrichs J. und Heinrichs VIJ. in das ferne Land des 
Südens trugen dazu bei, diese Kenntnis zu erhalten und zu 
vertiefen. Der abgeschlossene Beruf des roßbewehrten Ritters 
bildete sich völlig aus und mit ihm ein neues Ideal der Helden— 
kraft im Waffenhandwerk, das Ideal der eigentlichen Ritterschaft. 
1 Vgl. oben S. 88.
	        
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