178 Neuntes Buch. Zweites Kapitel.
keiten ward durch die Staffelung der Erziehung und der Berufs—
thätigkeit von Knappe und Ritter geregelt, der Grundsatz der
Ebenbürtigkeit zu gerichtlichem Zweikampf, zu Waffenspiel und
Turnier, zur Aufnahme in geistliche Orden und höhere Kirchen—
pfründen wurde festgestellt; Ritter konnte nun nur noch werden,
wer zu Schildesamt geboren war; der Ritterberuf wurde zum
Standesberuf mit allen Merkmalen der eigenartigen sozialen
Gliederung staufischer Zeiten!.
Längst aber, ehe dieser Abschluß eintrat, der teilweise schon
eine Verknöcherung bedeutete, hatten sich die Ritter mit hohen
Standesidealen erfüllt, deren Flugkraft sie zu geistigem Dasein,
zur Entwickelung einer ersten wahren Gesellschaft innerhalb der
deutschen Geschichte emporhob.
Für einen solchen Aufschwung brachten sie schon wesentliche
geistige Voraussetzungen aus ihrer älteren sozialen Lage mit.
Von jeher waren sie Herren des heimatlichen Bodens, der sie
nährte, gewesen; auf ihm hatten sie sich ergangen in Jagd und
Pirschgang, im Schutz ihres Gesindes und ihrer Familie; selbst—
—F——
Edelsinn und äußerer Glanz waren ihres Wunsches Ziel; Be—
griffe wie Demut und Einfalt, Barmherzigkeit und Gewissen—
haftigkeit lagen ihnen fern; selbst die Worter dafür hatte ihnen
erst die Kirche zugebracht.
Hierzu trat mit den Kreuzzügen, und vornehmlich seit dem
zweiten Kreuzzug, den die Deutschen erst ernstlich mitmachten,
die Hebung des Waffenberufs. Bis dahin waren deutsche Ritter
im Kampfe wohl gelegentlich noch abgesessen, um in der Weise
der Väter zu Fuß zu fechten. Jetzt hob sich die Kenntnis des
Pferdes und der ritterlichen Waffen; und die ununterbrochenen
Züge Friedrichs J. und Heinrichs VIJ. in das ferne Land des
Südens trugen dazu bei, diese Kenntnis zu erhalten und zu
vertiefen. Der abgeschlossene Beruf des roßbewehrten Ritters
bildete sich völlig aus und mit ihm ein neues Ideal der Helden—
kraft im Waffenhandwerk, das Ideal der eigentlichen Ritterschaft.
1 Vgl. oben S. 88.