Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

—180 Neuntes Buch. Zweites Kapitel. 
vierten bis zum siebenten Grade vorgeschoben: das bedeutete 
die Sprengung einer Fülle alter intergentiler Beziehungen. 
Auf dem weltlichen Gebiete wirtschaftlicher Entwickelung aber 
hatte das Recht der Einzelperson mit der vollen Erringung des 
heimatlichen Landes immer mehr von Land und Heimat abzu— 
hängen begonnen, statt von Stamm, Geschlecht und Geburt!: 
auch diese Wandlung schwächte die Bedeutung der Sippe. So 
begreift es sich, wenn die Prediger des 18. Jahrhunderts über 
weitverbreiteten Mißbrauch der verwandtschaftlichen Eideshilfe 
klagen; der Gedanke war überlebt, die rechtliche Bedeutung des 
Geschlechtes im vollen Verfall. Und auch auf dem Gebiete der 
Sitte lockerten sich die sippenschaftlichen Beziehungen. Zwar 
klagen im Nibelungenlied noch die Gesippten den Toten und 
werden als Helfer in aller Not bezeichnet und beansprucht? — 
aber das sind schon altertümliche Züge, das Leben kannte der⸗ 
gleichen vielfach nicht mehr: auf eigne Füße war das Dasein 
der Familie gestellt worden. 
Doch darf man sich deshalb die Familie noch nicht in unserm 
Sinne frei gestaltet vorstellen. Ihre sittliche, geschweige ihre 
politische Bedeutung war noch keineswegs erkannt; die Kirche, 
die hier hätte vorangehen müssen, sah asketischen Sinnes in 
der Ehe fast nur eine Anstalt zur Befriedigung sinnlicher, sünd⸗ 
hafter Begierden. Nach deutscher Sitte aber wurde die Ehe 
noch immer nicht vorwiegend als Liebesbund geschlossen, sie war 
eine Maßregel der Konvenienz, der Familienpolitiks; und noch 
galten die äußerlichen Eigenschaften der Geburt, der körperlichen 
Gestaltung, des Besitzes als für eine Verlobung vornehmlich, 
wenn nicht ausschließlich entscheidend'. Dem entsprach die enge 
1 Völlig durchgeführt erscheint die Wendung sobald für Grundstücke 
das Recht der belegenen Sache allgemein durchdringt. Das geschah im 
18. Jahrhundert, vgl. Schröder, Rechtsgeschichte 2. Aufl. S. 625 Anm. 11. 
2 Hildebrand, Ges. Aufsätze und Vorträge S. 51 f. 
s Gudrun 8, 2; Ennen, Quellen z. Gesch. der Stadt Köln II, 188, 
Nr. 180, 1232. 
Vgl. z. B. Hartmanns Erec 6191 ff. 6242 ff., ferner zum Vorstehenden 
im weiteren Sinne Scheurl in Herzogs Realencyklopädie 4, 89; Friedberg, 
Das Recht der Eheschließung S. 103 ff.; Hinschius, Kirchenrecht 1, 38.
	        
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