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Einleitung.
seits positiv den Kaisern des 12. und 18. Jahrhunderts nicht
mehr zu gute. Jede geldwirtschaftliche Bewegung bietet an sich
der Staatsgewalt in den von ihr entwickelten Werkzeugen des
Verkehrs, in Straßen und Nachrichtendienst, in Geld und Landes—
frieden, die Möglichkeit, ganz anders, als während des isolierten
Daseins rein naturalwirtschaftlicher Zeiten zu centralisieren, überall
gegenwärtig zu wirken, waährhaft zu herrschen. Das ist jener
Zug der Entwickelung, von dem getragen die französischen und
englischen Könige des 13. und 14. Jahrhunderts ihre mehr
oder minder absoluten Monarchieen begründet haben. Wir
werden sehen, wie und warum dieser Zug der deutschen
Monarchie des 12. und 18. Jahrhunderts nicht mehr zu
gute kam. Nicht die Kaiser haben sich seiner bemächtigt,
sondern die Fürsten, nicht die Einheit des nationalen Staates
hat er herstellen und stärken helfen, sondern die Vielheit terri—
—VV—
Und doch waren es andererseits die Anfänge der Geldwirt—
schaft, durch deren Einfluß, teilweise auf dem Umweg sozialer
Wirkungen, die Einheit der Nation, wenn auch nicht des Staates,
begründet ward. Waren bisher die Stämme die eigentlichen
Träger der nationalen Gliederung gewesen; hatten neben und
unter ihnen nur noch die isolierten Organisationen großer Grund—
herrschaften wahrhaft fruchtbar bestanden: jetzt verwischten der
zunehmende Verkehr, die Thatsache zahlreicher Ortsveränderungen
einer großen Anzahl von Volksgenossen, die über das Gesamt—
gebiet des Reiches hinweggreifenden Rechtsbeziehungen des Han—
dels immer mehr die Stammesgrenzen und öffneten die Grund—
herrschaften den allgemeinsten Einflüssen. Und über die Anderung
und Zerstörung des Bestehenden hinweg erwuchsen neue, die
Gesamtnation einigende Elemente. An Stelle der agrarischen
Ständebildung, die stets einen landsmannschaftlichen Charakter
behalten hatte, trat eine neue Gliederung nicht eines Stammes
oder einiger Stämme, sondern der ganzen Nation nach Berufen:
neben den Landmann trat der Ritter, der Kaufmann, der Hand
werker: und er genoß wesentlich gleichen Rechtes und gleichen