Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 
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Marktfriedens ahndete. Der Platz des neuen Gerichtes war 
zumeist der Marktplatz selbst; hier ward unter offener Halle un— 
oerzüglich Recht gesprochen, dort stand der Stuhl des Richters 
und die Bank der Schöffen. 
Das neue Gericht war zunächst das Gericht einer Personal⸗ 
gemeinde. Neben den Kaufleuten konnte in der Freiheit des 
Marktes eine Fülle von anderen Berufsthätigen, Bauern und 
Geistliche, edle oder freie Grundherren oder Dienstmannen sitzen, 
ohne dem Marktgericht eingeordnet zu sein: nur für den Kauf— 
nann, den Handeltreibenden, war das neue Gericht geschaffen, 
aur für ihn hat es ursprünglich gegolten. 
Allein in den größeren Handelsplätzen wurde diese älteste 
Entwickelungsstufe meist rasch überholt. Hier saßen innerhalb 
des eng begrenzten, keineswegs den ganzen Ort umfassenden 
Marktgebietes bald thatsächlich nur Kaufleute; die Personal⸗ 
gemeinde der Kaufleute fiel mit der Realgemeinde des Markt⸗ 
gebietes zusammen. So wurde das Marktgericht zum Gerichte 
aller Markteingesessenen — und nunmehr ordneten die meisten 
Rechtsmaterien sich ihm unter, nicht bloß die kommerziellen. 
Klar aber war es, daß in diesem Falle das hergebrachte Recht 
»on kaufmännischen Gesichtspunkten aus betrachtet und gefördert 
werden mußte. Vor allem das Recht des Grundes und Bodens. 
Bisher konnte auch im Marktgebiete aller Grund und Boden, 
soweit ein Obereigentum an ihm bestand, hörig oder unfrei 
gebunden sein. Es war ein Zustand, der mit der vollen Aus⸗ 
bildung kaufmännischen Berufes und Vertragsrechtes unvereinbar 
war: wie vermochte gebundenes Eigen kaufmännisch belastet zu 
verden? So war es der erste Fortschritt des Marktrechtes 
der Realgemeinde, daß das Grundeigen, das die Kaufleute durch⸗ 
weg vom Herrn der Stadt nur in Leihe besaßen, gleichwohl 
nicht als gebunden betrachtet ward, sondern trotz eines geringen 
Bodenzinses und geringer Erbübergangs- und Vorkaufsrechte 
des Herru als frei vererblich galt und als frei veräußerlich. 
Ein neues, freieres Eigen entstand auf diese Weise in den 
Märkten; schon gegen Schluß des 11. Jahrhunderts ist es 
entwickelt.
	        
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